Rechtssatz RS0020730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020730
Geschäftszahl
8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (§ 1109 ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).Das dem Mieter nach Paragraph 1098, ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 214/63
Entscheidungstext OGH 29.10.1963 8 Ob 214/63
Veröff: EvBl 1964/140 S 206 = MietSlg 15219 = MietSlg 15221 = MietSlg 15224 = ImmZ 1964,170
- 6 Ob 260/64
Entscheidungstext OGH 30.09.1964 6 Ob 260/64
Veröff: MietSlg 16131 = JBl 1965,423
- 8 Ob 85/68
Entscheidungstext OGH 09.04.1968 8 Ob 85/68
Veröff: JBl 1969,92 = MietSlg 20147
- 5 Ob 308/68
Entscheidungstext OGH 22.01.1969 5 Ob 308/68
Veröff: MietSlg 21180
- 8 Ob 89/69
Entscheidungstext OGH 13.05.1969 8 Ob 89/69
nur: Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. (T1) Veröff: SZ 42/75 = MietSlg 21179(31)
- 6 Ob 17/73
Entscheidungstext OGH 08.02.1973 6 Ob 17/73
Beisatz: Und wichtige Interessen des Vermieters oder von Mitbewohnern nicht verletzt werden. (T2) Veröff: MietSlg 25124
- 1 Ob 31/73
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 31/73
nur T1
- 3 Ob 606/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 606/76
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Pfeileraustausch für Geschäftsportal ist eine erhebliche und auch gefährliche Änderung. (T3) Veröff: ImmZ 1977,134
- 1 Ob 762/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 762/78
Vgl
- 3 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 505/80
nur T1
- 7 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
nur T1; Veröff: SZ 55/61
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur T1; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der Mieter hat Anspruch auf die Durchführung von für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlichen unwesentlichen Änderungen, die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters, insbesondere durch Verletzung der Substanz oder der äußeren Erscheinung des Hauses oder anderer Mieter beeinträchtigen. (T4)
Veröff: SZ 2012/20
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020730
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19631029_OGH0002_0080OB00214_6300000_001