Aus den Entscheidungsgründen:
Die Meinung der Beklagten, sie könne keinesfalls gegen ihren Willen dazu verhalten werden, den von den Klägern beabsichtigten baulichen Veränderungen zuzustimmen, ist unzutreffend. Die Rechtsprechung war wohl früher geneigt, den Befugnissen des Bestandnehmers enge Grenzen zu ziehen. In SZ. X 8 wurde auch das Recht, Wasser aus einer Wasserleitung in die Mietwohnung einzuleiten, abgelehnt. Später, insbesondere unter dem Einfluß des § 18 MietG., der, über den Bereich der unter das Mietengesetz fallenden Wohnungen hinaus, der allgemeinen Interessenlage bei der Wohnungsmiete Rechnung trägt (vgl. Klang. Komm.[2] V 56, zu § 1098 ABGB., bei Anm. 49) wurden jedoch in der Rechtsprechung dem Mieter weitgehende Befugnisse eingeräumt. Es wurde, wie schon die Vorinstanzen hervorgehoben haben, aus dem dem Mieter gemäß § 1098 ABGB. zustehenden Recht des Gebrauches der Bestandsache abgeleitet, daß der Mieter, vorbehaltlich der Wiederherstellungspflicht nach Beendigung der Miete gemäß § 1109 ABGB., auch bauliche Änderungen des Bestandgegenstandes vornehmen kann, wenn diese durch die vertragsmäßige Benützung der Bestandsache erforderlich werden, die Substanz des Hauses nicht verletzt wird, die Änderungen nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind und wichtige Interessen des Vermieters oder der Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden (vgl. JBl. 1955 S. 69 u. a.). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muß der Vermieter die bauliche Änderung selbst dann dulden, wenn sie einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. MietSlg. 15.221 = EvBl. 1964 Nr. 140, JBl. 1969 S. 92 u. a.). Werden diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann kann an der Berechtigung der Kläger, das Wasser in ihre Wohnung leiten und dort ein Wasserklosett errichten zu lassen, nicht gezweifelt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Bestandsache leiden oder in schutzwürdigen Interessen des Vermieters oder eines anderen Hausbewohners eingegriffen werden sollte. Die Beklagte hat auch in dieser Richtung nichts vorgebracht. Es ergibt sich vielmehr aus ihrem Vorbringen, sie wäre bereit gewesen, das Wasser auf ihre eigenen Kosten in die Wohnung der Kläger leiten und dort ein Wasserklosett errichten zu lassen, wenn die Kläger der von ihr geforderten Mietzinserhöhung zugestimmt hätten, daß sie selber Schäden am Haus oder sonstige ernst zu nehmende Nachteile nicht in Betracht zieht. Die Modernisierung und Assanierung der Wohnungen durch Einleitung des Wassers und Errichtung von Wasserklosetts ist ein unaufhaltsamer Vorgang, dem sich der Vermieter nicht allein unter Berufung auf sein Eigentumsrecht widersetzen kann.Die Meinung der Beklagten, sie könne keinesfalls gegen ihren Willen dazu verhalten werden, den von den Klägern beabsichtigten baulichen Veränderungen zuzustimmen, ist unzutreffend. Die Rechtsprechung war wohl früher geneigt, den Befugnissen des Bestandnehmers enge Grenzen zu ziehen. In SZ. römisch zehn 8 wurde auch das Recht, Wasser aus einer Wasserleitung in die Mietwohnung einzuleiten, abgelehnt. Später, insbesondere unter dem Einfluß des Paragraph 18, MietG., der, über den Bereich der unter das Mietengesetz fallenden Wohnungen hinaus, der allgemeinen Interessenlage bei der Wohnungsmiete Rechnung trägt vergleiche Klang. Komm.[2] römisch fünf 56, zu Paragraph 1098, ABGB., bei Anmerkung 49) wurden jedoch in der Rechtsprechung dem Mieter weitgehende Befugnisse eingeräumt. Es wurde, wie schon die Vorinstanzen hervorgehoben haben, aus dem dem Mieter gemäß Paragraph 1098, ABGB. zustehenden Recht des Gebrauches der Bestandsache abgeleitet, daß der Mieter, vorbehaltlich der Wiederherstellungspflicht nach Beendigung der Miete gemäß Paragraph 1109, ABGB., auch bauliche Änderungen des Bestandgegenstandes vornehmen kann, wenn diese durch die vertragsmäßige Benützung der Bestandsache erforderlich werden, die Substanz des Hauses nicht verletzt wird, die Änderungen nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind und wichtige Interessen des Vermieters oder der Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden vergleiche JBl. 1955 S. 69 u. a.). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muß der Vermieter die bauliche Änderung selbst dann dulden, wenn sie einer baubehördlichen Bewilligung bedarf vergleiche MietSlg. 15.221 = EvBl. 1964 Nr. 140, JBl. 1969 S. 92 u. a.). Werden diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann kann an der Berechtigung der Kläger, das Wasser in ihre Wohnung leiten und dort ein Wasserklosett errichten zu lassen, nicht gezweifelt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Bestandsache leiden oder in schutzwürdigen Interessen des Vermieters oder eines anderen Hausbewohners eingegriffen werden sollte. Die Beklagte hat auch in dieser Richtung nichts vorgebracht. Es ergibt sich vielmehr aus ihrem Vorbringen, sie wäre bereit gewesen, das Wasser auf ihre eigenen Kosten in die Wohnung der Kläger leiten und dort ein Wasserklosett errichten zu lassen, wenn die Kläger der von ihr geforderten Mietzinserhöhung zugestimmt hätten, daß sie selber Schäden am Haus oder sonstige ernst zu nehmende Nachteile nicht in Betracht zieht. Die Modernisierung und Assanierung der Wohnungen durch Einleitung des Wassers und Errichtung von Wasserklosetts ist ein unaufhaltsamer Vorgang, dem sich der Vermieter nicht allein unter Berufung auf sein Eigentumsrecht widersetzen kann.
Ob das Mietobjekt dem Mietengesetz unterliegt sowie ob die von den Klägern beabsichtigten baulichen Maßnahmen, insbesondere die mit der Errichtung des Wasserklosetts verbundene Fäkalienabfuhr, nach der für das gegenständliche Gebiet geltenden Bauordnung einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. Die Beklagte hat durch Erteilung der Zustimmung zu den von den Klägern beabsichtigten Installationen das ihrige dazu beizutragen, daß die Kläger, falls eine baubehördliche Genehmigung erforderlich sein sollte, mit ihrem Ansuchen bei der Baubehörde nicht an der mangelnden Zustimmung des Hauseigentümers scheitern.
Die Folgerungen, die die Beklagte daraus ableiten zu können glaubt, daß sie freiwillig und auf eigene Kosten das Wasser vom öffentlichen Wassernetz der Gemeinde zu ihrem Hause leiten ließ, sind nicht begrundet. Ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das Haus an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen, kann sie nicht nun, wo die Wasserzuleitung zum Hause vorhanden ist, den Klägern verwehren, auf eigene Kosten das Wasser in ihre Wohnung leiten zu lassen. Der Beklagten steht auch nicht das Recht zu, sich die Zustimmung zu diesen Installationen durch die von ihr geforderte Erhöhung des Mietzinses abgelten zu lassen. Über die Frage, ob und inwieweit die Beklagte die Kosten der Zuleitung des Wassers vom öffentlichen Wassernetz in das Haus sowie den für den Bezug des Wassers zu entrichtenden Wasserzins auf die Kläger überwälzen kann, ist damit nicht abgesprochen. Im übrigen haben die Kläger ohnehin bei der mündlichen Streitverhandlung vom 18. Juni 1968 eine Erklärung abgegeben, aus der sich ergibt, daß sie sich verpflichtet fühlen, nach Einleitung des Wassers und Errichtung des WC die Hälfte der Kosten des Wasseranschlusses und des Wasserzinses zu bezahlen.
Ist aber die Verpflichtung der Beklagten, den von den Klägern beabsichtigten Installationen zuzustimmen, von einer Verpflichtung der Kläger, zu den Kosten der Einleitung des Wassers beizutragen und den auf ihren Wasserverbrauch fallenden Wasserzins zu bezahlen, unabhängig, stehen also die beiderseitigen Verpflichtungen nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, dann kommt schon aus diesem Grund die von der Beklagten begehrte Einschränkung des Urteilspruches dahin, daß die Zustimmung zu den Installationen nur Zug um Zug gegen die von der Beklagten geltend gemachten Leistungen der Kläger zu erteilen sei, nicht in Betracht. Das diesbezügliche Begehren der Beklagten wurde mit Recht abgewiesen. Eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Beklagte die Kosten der Wassereinleitung aus einer allfälligen Mietzinsreserve zu decken habe, bedurfte es bei dieser Sachlage im vorliegenden Prozeß nicht.
Auf die Ausführungen in der Revision, der Zwischenantrag auf Feststellung hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, kann schon im Hinblick darauf nicht eingegangen werden, daß der Zurückweisungsbeschluß der ersten Instanz vom Berufungsgericht bestätigt wurde, daß also insoweit eine nach § 528 (1) ZPO. unanfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz vorliegt.Auf die Ausführungen in der Revision, der Zwischenantrag auf Feststellung hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, kann schon im Hinblick darauf nicht eingegangen werden, daß der Zurückweisungsbeschluß der ersten Instanz vom Berufungsgericht bestätigt wurde, daß also insoweit eine nach Paragraph 528, (1) ZPO. unanfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz vorliegt.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.