Rechtssatz RS0020757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020757
Geschäftszahl
5Ob134/67; 8Ob44/70; 6Ob4/09w; 4Ob30/14m
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Ein Vermieter, der ein Benützungsverbot der Verwaltungsbehörde allein dadurch provoziert, dass er es unterließ, um die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung anzusuchen, kann sich nicht dem Mieter gegenüber auf dieses Benützungsverbot berufen, um aus den Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 134/67
Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 134/67
Veröff: SZ 40/103 = MietSlg 19112
- 8 Ob 44/70
Entscheidungstext OGH 03.03.1970 8 Ob 44/70
Veröff: MietSlg 22128
- 6 Ob 4/09w
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
Auch; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T1); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T2); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T3)
- 4 Ob 30/14m
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 30/14m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020757
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0050OB00134_6700000_001