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Rechtssatz RS0020757×

Rechtssatz RS0020757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020757

Geschäftszahl

5Ob134/67; 8Ob44/70; 6Ob4/09w; 4Ob30/14m

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Rechtssatz

Ein Vermieter, der ein Benützungsverbot der Verwaltungsbehörde allein dadurch provoziert, dass er es unterließ, um die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung anzusuchen, kann sich nicht dem Mieter gegenüber auf dieses Benützungsverbot berufen, um aus den Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 134/67
    Veröff: SZ 40/103 = MietSlg 19112
  • 8 Ob 44/70
    Entscheidungstext OGH 03.03.1970 8 Ob 44/70
    Veröff: MietSlg 22128
  • 6 Ob 4/09w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
    Auch; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T1); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T2); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T3)
  • 4 Ob 30/14m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 30/14m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19670707_OGH0002_0050OB00134_6700000_001