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Rechtssatz RS0020832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020832

Geschäftszahl

5Ob1512/93

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Rechtssatz

Wo das Gesetz eine materiellrechtliche Frist für die Einbringung einer Klage setzt, weil es damit die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung fingiert, muß die KLage innerhalb der Frist bereits bei Gericht eingelangt sein. "Erhoben" ist die Klage daher erst mit dem Eintritt der Gerichtshängigkeit; der Postenlauf verlängert die Frist nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020832

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB01512_9300000_001