Rechtssatz RS0020847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020847
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Der Mieter kann im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung bei Verschulden des Vermieters auch Schadenersatz verlangen; es handelt sich dabei um den Ersatz des Schadens aus der nicht gehörigen Erfüllung des wirksam geschlossenen Vertrages und nicht um den Ersatz eines Vertrauensschadens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020847
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0030OB00526_9100000_002