Rechtssatz RS0020866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020866
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Wird die Zufahrtsmöglichkeit zum gemieteten Bestandobjekt, einer Mineralöltankstelle, durch behördliche Maßnahmen, wie Abtrennung eines Fahrbahnteiles einer Zufahrtsstraße, Umwandlung von beidseitig befahrbaren Straßen zu Einbahnstraßen usw, in einem solchen Umfang eingeschränkt, daß der Umsatz nahezu gänzlich zum Erliegen kommt, ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 1117 ABGB zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages.Wird die Zufahrtsmöglichkeit zum gemieteten Bestandobjekt, einer Mineralöltankstelle, durch behördliche Maßnahmen, wie Abtrennung eines Fahrbahnteiles einer Zufahrtsstraße, Umwandlung von beidseitig befahrbaren Straßen zu Einbahnstraßen usw, in einem solchen Umfang eingeschränkt, daß der Umsatz nahezu gänzlich zum Erliegen kommt, ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 1117, ABGB zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020866
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00667_8700000_001