Rechtssatz RS0020886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020886
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (§ 31 MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (Paragraph 31, MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020886
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0060OB01505_9400000_001