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Rechtssatz RS0020895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020895

Geschäftszahl

1Ob681/89

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Rechtssatz

Ist eine Ackerfläche zum Zwecke des Betriebes einer Erdbeerplantage nach dem Selbstpflückverfahren ("Erdbeerland") in Pacht gegeben, so wird der Pachtgegenstand für den bedungenen Gebrauch untauglich, wenn die gewerberechtliche Bewilligung für eine in unmittelbarer Nähe der Pachtflächen zu errichtende Asphaltmischanlage erteilt wurde und nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft und des Unternehmers mit der Errichtung der Anlage "in Kürze" zu rechnen ist; daß mit der Errichtung der Anlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht begonnen wurde, steht der Wirksamkeit der Aufhebungserklärung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 681/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 681/89
    Veröff: JBl 1990,375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020895

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0010OB00681_8900000_001