Rechtssatz RS0020895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020895
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Ist eine Ackerfläche zum Zwecke des Betriebes einer Erdbeerplantage nach dem Selbstpflückverfahren ("Erdbeerland") in Pacht gegeben, so wird der Pachtgegenstand für den bedungenen Gebrauch untauglich, wenn die gewerberechtliche Bewilligung für eine in unmittelbarer Nähe der Pachtflächen zu errichtende Asphaltmischanlage erteilt wurde und nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft und des Unternehmers mit der Errichtung der Anlage "in Kürze" zu rechnen ist; daß mit der Errichtung der Anlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht begonnen wurde, steht der Wirksamkeit der Aufhebungserklärung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020895
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0010OB00681_8900000_001