Rechtssatz RS0020905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020905
Entscheidungsdatum
10.03.1983
Rechtssatz
Ein Baumeister, der im Auftrag eines Mieters an dessen Mietobjekt Arbeiten vornimmt, von denen er wissen kann, daß sie zu Schäden Dritter führen können, haftet diesen Dritten gegenüber, falls er mit ihnen nichts anderes vereinbart hat, auch dann für den Ersatz der Schäden, wenn seine Arbeiten von der Baubehörde bewilligt und fachgemäß ausgeführt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020905
Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00545_8300000_001