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Rechtssatz RS0020905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020905

Geschäftszahl

7Ob545/83

Entscheidungsdatum

10.03.1983

Rechtssatz

Ein Baumeister, der im Auftrag eines Mieters an dessen Mietobjekt Arbeiten vornimmt, von denen er wissen kann, daß sie zu Schäden Dritter führen können, haftet diesen Dritten gegenüber, falls er mit ihnen nichts anderes vereinbart hat, auch dann für den Ersatz der Schäden, wenn seine Arbeiten von der Baubehörde bewilligt und fachgemäß ausgeführt wurden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 545/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 545/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020905

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00545_8300000_001