Rechtssatz RS0020917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020917
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Die für Bestandverhältnisse bestehende Spezialbestimmung des § 1117 ABGB aus der (unter anderem) das allgemeine Institut der "außerordentlichen Kündigung" bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen im Analogieweg abgeleitet worden ist, geht letztgenannter insoferne vor, als die vorzeitige Vertragsauflösung frühenstens mit dem Zeitpunkt erklärt werden kann, zu dem die Untauglichkeit bzw Unbrauchbarkeit (hier: vom Vermieter (mit)veranlaßte Entziehung der Möglichkeit der Unternehmensführung) tatsächlich eintritt.Die für Bestandverhältnisse bestehende Spezialbestimmung des Paragraph 1117, ABGB aus der (unter anderem) das allgemeine Institut der "außerordentlichen Kündigung" bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen im Analogieweg abgeleitet worden ist, geht letztgenannter insoferne vor, als die vorzeitige Vertragsauflösung frühenstens mit dem Zeitpunkt erklärt werden kann, zu dem die Untauglichkeit bzw Unbrauchbarkeit (hier: vom Vermieter (mit)veranlaßte Entziehung der Möglichkeit der Unternehmensführung) tatsächlich eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020917
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00671_8700000_002