Rechtssatz RS0020922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020922
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Rechtssatz
Der Bestandgeber muß die Mitbenützung von Zubehör - das sind außerhalb des eigentlichen Bestandobjektes gelegene, allgemein zugängliche Teile der Liegenschaft - durch den Bestandnehmer mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung insoweit dulden, als sie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Bestandrechte der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann die bei Beginn eines Bestandverhältnisses bestehende tatsächliche Übung, auch wenn sie ihren Niederschlag nicht in einer schriftlichen Hausordnung gefunden hat, von rechtlicher Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 551/79
- 4 Ob 83/15g
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Regelung über die Mitbenützung einer Badestelle. (T1)
- 6 Ob 181/17m
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
- 5 Ob 197/20m
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 197/20m
Beisatz: Hier: Abstellen eines Kinderwagens am Gang. (T2)
- 10 ObS 11/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2026 10 ObS 11/26d
Beisatz: Hier: Stiegenhaus bei einer Mietwohnung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020922
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0030OB00551_7900000_001