Rechtssatz RS0020959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020959
Entscheidungsdatum
16.01.1990
Rechtssatz
Die Kollaudierung der vom Mieter (in den Jahren 1965 bis 1967) vorgenommenen Umbauarbeiten durch die Baubehörde steht der Annahme eines erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 1118, erster Fall, ABGB durch eine die Substanz des Bestandobjektes gefährdende Bauführung nicht entgegen.Die Kollaudierung der vom Mieter (in den Jahren 1965 bis 1967) vorgenommenen Umbauarbeiten durch die Baubehörde steht der Annahme eines erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des Paragraph 1118,, erster Fall, ABGB durch eine die Substanz des Bestandobjektes gefährdende Bauführung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020959
Dokumentnummer
JJR_19900116_OGH0002_0060OB00658_8900000_001