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Rechtssatz RS0020965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020965

Geschäftszahl

6Ob182/70

Entscheidungsdatum

16.09.1970

Rechtssatz

In der Unterlassung der Betriebsführung liegt bei einem Pachtvertrag über eine Gastwirtschaft ein wesentlicher Grund zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB. Hat der Verpächter jedoch durch falsche Angaben die Erlassung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde betreffend ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich in Ansehung des Pächters erwirkt, so kann sein auf die Unterlassung der Betriebsführung druch den Pächter gestütztes Räumungsbegehren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand aus seinem unredlichen Verhalten Vorteile ziehen dürfe, keinen Erfolg haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 182/70
    Entscheidungstext OGH 16.09.1970 6 Ob 182/70
    Veröff: MietSlg 22172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020965

Dokumentnummer

JJR_19700916_OGH0002_0060OB00182_7000000_001