Rechtssatz RS0020965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020965
Entscheidungsdatum
16.09.1970
Rechtssatz
In der Unterlassung der Betriebsführung liegt bei einem Pachtvertrag über eine Gastwirtschaft ein wesentlicher Grund zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses gemäß § 1118 ABGB. Hat der Verpächter jedoch durch falsche Angaben die Erlassung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde betreffend ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich in Ansehung des Pächters erwirkt, so kann sein auf die Unterlassung der Betriebsführung druch den Pächter gestütztes Räumungsbegehren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand aus seinem unredlichen Verhalten Vorteile ziehen dürfe, keinen Erfolg haben.In der Unterlassung der Betriebsführung liegt bei einem Pachtvertrag über eine Gastwirtschaft ein wesentlicher Grund zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB. Hat der Verpächter jedoch durch falsche Angaben die Erlassung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde betreffend ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich in Ansehung des Pächters erwirkt, so kann sein auf die Unterlassung der Betriebsführung druch den Pächter gestütztes Räumungsbegehren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand aus seinem unredlichen Verhalten Vorteile ziehen dürfe, keinen Erfolg haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020965
Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0060OB00182_7000000_001