Rechtssatz RS0020970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020970
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Norm
ABGB §1118 C
Wr BauO §129
Wr BauO §129b
Rechtssatz
Läßt der Mieter einer Grundfläche die von ihm darauf errichteten Superädifikate in desolaten Zustand geraten, sodaß sogar bereits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erlassen werden mußte, so liegt erheblich nachteiliger Gebrauch schon deshalb vor, weil der Grundeigentümer nach Wiener Baurecht neben dem Eigentümer des Superädifikates für alle § 129 BauO für Wien widersprechenden Zustände am Gebäude haftet und durch die Verwahrlosung des Superädifikates somit auch wichtige Interessen des Vermieters konkret gefährdet werden.Läßt der Mieter einer Grundfläche die von ihm darauf errichteten Superädifikate in desolaten Zustand geraten, sodaß sogar bereits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erlassen werden mußte, so liegt erheblich nachteiliger Gebrauch schon deshalb vor, weil der Grundeigentümer nach Wiener Baurecht neben dem Eigentümer des Superädifikates für alle Paragraph 129, BauO für Wien widersprechenden Zustände am Gebäude haftet und durch die Verwahrlosung des Superädifikates somit auch wichtige Interessen des Vermieters konkret gefährdet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 628/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 628/90
- 1 Ob 550/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 550/95
Vgl
- 3 Ob 24/04g
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 24/04g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020970
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00628_9000000_001