Rechtssatz RS0020980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020980
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
Eine spürbare Steigerung von Mietzinseinnahmen für den Eigentümer eines alten Zinshauses stellt eine im Rahmen der Interessenabwägung nach den §§ 1098, 1118 letzter Satz ABGB zu berücksichtigendes wichtiges Interesse dar.Eine spürbare Steigerung von Mietzinseinnahmen für den Eigentümer eines alten Zinshauses stellt eine im Rahmen der Interessenabwägung nach den Paragraphen 1098, 1118, letzter Satz ABGB zu berücksichtigendes wichtiges Interesse dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020980
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0020OB00515_9100000_001