Rechtssatz RS0020987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020987
Geschäftszahl
2Ob735/54; 2Ob140/55; 6Ob232/61; 1Ob248/62; 7Ob276/63; 1Ob205/64; 6Ob295/67; 1Ob740/82; 6Ob586/90; 8Ob55/02z; 7Ob275/03x
Entscheidungsdatum
17.12.2003
Rechtssatz
In gewissen Fällen führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zur Verurteilung zur Leistung gegen Gegenleistung, darunter in dem Falle, daß der Kläger die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung ganz oder teilweise verweigert; in diesem Falle wird die Klage abgewiesen, weil ein solcher Kläger die vertragsmäßige Gegenleistung nicht fordern kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 735/54
Entscheidungstext OGH 22.12.1954 2 Ob 735/54
Veröff: EvBl 1955/129 S 226
- 2 Ob 140/55
Entscheidungstext OGH 31.03.1955 2 Ob 140/55
- 6 Ob 232/61
Entscheidungstext OGH 03.11.1961 6 Ob 232/61
Beisatz: Dasselbe gilt, wenn sich aus den Prozeßakten nicht zumindestens die Bereitwilligkeit des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung ergibt. (T1)
- 1 Ob 248/62
Entscheidungstext OGH 29.11.1962 1 Ob 248/62
Veröff: JBl 1963,532
- 7 Ob 276/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 7 Ob 276/63
- 1 Ob 205/64
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 1 Ob 205/64
Veröff: JBl 1965,366
- 6 Ob 295/67
Entscheidungstext OGH 22.11.1967 6 Ob 295/67
Beisatz: Außer es sind die Gründe der Verweigerung stichhältig. (T2)
- 1 Ob 740/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 740/82
Auch
- 6 Ob 586/90
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 586/90
- 8 Ob 55/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
Vgl; Beisatz: Die Einfügung einer Zug um Zug - Verpflichtung der klagenden Partei durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat. Die Bestreitung der von der Beklagten behaupteten Forderung ist aber nicht als endgültige Weigerung der Klägerin anzusehen, einen zu Recht bestehenden Teil der bestrittenen Forderung zu zahlen. (T3)
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem zur Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung Verpflichteten ist daher die Möglichkeit zur Äußerung zu geben, ob die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung weiterhin, also auch dann verweigert werde, wenn sich herausstellt, dass diese und nicht die angebotene geschuldet wird. (T4); Veröff: SZ 2003/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020987
Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0020OB00735_5400000_001