Rechtssatz RS0020998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020998
Entscheidungsdatum
20.04.2018
Rechtssatz
Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB zur Seite steht.Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des Paragraph 1118, ABGB zur Seite steht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 144/53
Entscheidungstext OGH 11.03.1953 3 Ob 144/53
- 1 Ob 686/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 686/85
- 2 Ob 682/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86
Auch
- 1 Ob 707/87
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 707/87
- 4 Ob 510/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 510/90
Vgl auch
- 2 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 544/90
Vgl auch
- 7 Ob 78/06f
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
Beisatz: Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall ABGB ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB und ist daher nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. (T1); Beisatz: Eine Klausel, die die Voraussetzungen für die Vertragsauflösung insbesondere dadurch einschränkt, dass bereits der Mietzinsrückstand ohne Mahnung einen Auflösungsgrund darstellen soll, ist rechtsunwirksam. (T2);
Beisatz: Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T3)
- 7 Ob 53/18x
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 53/18x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020998
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0030OB00144_5300000_001