Rechtssatz RS0021003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021003
Geschäftszahl
6Ob531/85 (6Ob532/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1986
Rechtssatz
Ein zeitlicher Ausschluß einer außerordentlichen Kündigung durch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist allein oder in Verbindung mit einem Kündigungstermin ist jedenfalls in jenen Fällen wirkungslos, in welchen die Einhaltung der Frist im konkreten Fall, nicht zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021003
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00531_8500000_004