Rechtssatz RS0021005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021005
Entscheidungsdatum
30.07.1992
Rechtssatz
Es kommt nicht so sehr auf eine Vertragsverletzung, sondern auf eine bei Vertragsabschluß nicht absehbare Änderung der Verhältnisse an, Umstände, mit denen bei Abschluß des Vertrages gerechnet werden mußte, stellen daher keinen Auflösungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021005
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00585_9200000_002