Rechtssatz RS0021011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021011
Entscheidungsdatum
27.11.1985
Rechtssatz
Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmenserwerbers (§ 12 Abs 3 MRG), die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen , er werden nicht in der Lage sein, den Bestandzins zu bezahlen, rechtfertigen weder die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB, noch die Aufkündigung gemäß § 30 Abs 1 MRG.Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmenserwerbers (Paragraph 12, Absatz 3, MRG), die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen , er werden nicht in der Lage sein, den Bestandzins zu bezahlen, rechtfertigen weder die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB, noch die Aufkündigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021011
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0010OB00686_8500000_001