Rechtssatz RS0021051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021051
Entscheidungsdatum
27.11.1975
Rechtssatz
Hat der Bestandnehmer eine Anlage geschaffen, welche als Straße für den Fußgängerverkehr anzusehen ist, dann trifft den Bestandgeber als Grundeigentümer die sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebende Leistungspflicht und Haftung. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes dar, weil durch sie wichtige wirtschaftliche Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden.Hat der Bestandnehmer eine Anlage geschaffen, welche als Straße für den Fußgängerverkehr anzusehen ist, dann trifft den Bestandgeber als Grundeigentümer die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebende Leistungspflicht und Haftung. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes dar, weil durch sie wichtige wirtschaftliche Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021051
Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0060OB00153_7500000_001