Rechtssatz RS0021063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021063
Entscheidungsdatum
10.09.1974
Norm
ABGB §1052 B3
RatenG §2
Rechtssatz
Bei einem der Konsumfinanzierung dienenden mehrseitigen Verhältnis im Sinne des § 2 RatenG 1961 muß es dem Ratenkäufer zugestanden werden, seine Vertragspartner, nämlich den Darlehensgeber und den Verkäufer, als eine Einheit zu behandeln, sodaß dem Darlehensgeber auch alle Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegengesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer, etwa weil er selbst Kaufmann ist oder weil der Kaufpreis den Betrag von 50.000,-Bei einem der Konsumfinanzierung dienenden mehrseitigen Verhältnis im Sinne des Paragraph 2, RatenG 1961 muß es dem Ratenkäufer zugestanden werden, seine Vertragspartner, nämlich den Darlehensgeber und den Verkäufer, als eine Einheit zu behandeln, sodaß dem Darlehensgeber auch alle Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegengesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer, etwa weil er selbst Kaufmann ist oder weil der Kaufpreis den Betrag von 50.000,-
Schilling übersteigt, der besondere Schutz des Ratengesetzes nicht zugute kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021063
Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00551_7400000_001