Rechtssatz RS0021066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021066
Entscheidungsdatum
03.07.1985
Rechtssatz
Ein unleidliches Verhalten eines Geisteskranken würde den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG bzw den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB in einem Fall, in dem eine Abmahnung nicht aussichtslos erscheint nur verwirklichen, wenn die kranke Mietpartei sich unverhältnismäßig spät zum Arzt begeben würde oder wenn auch nach einer Abmahnung das Verhalten fortgesetzt würde.Ein unleidliches Verhalten eines Geisteskranken würde den Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG bzw den Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, ABGB in einem Fall, in dem eine Abmahnung nicht aussichtslos erscheint nur verwirklichen, wenn die kranke Mietpartei sich unverhältnismäßig spät zum Arzt begeben würde oder wenn auch nach einer Abmahnung das Verhalten fortgesetzt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021066
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00576_8500000_003