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Rechtssatz RS0021067

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021067

Geschäftszahl

5Ob289/70

Entscheidungsdatum

13.01.1971

Rechtssatz

Die in der gegen den Pächter gerichteten Räumungsklage geltend gemachten Umstände der Nichtzahlung des Pachtzinses und des erheblich nachteiligen Gebrauches des Bestandgegenstandes durch sorglose und grob fahrlässige Betriebsführung, die zum wiederholten Einschreiten der Gewerbebehörden und Sanitätsbehörden und zur Einleitung mehrerer Verfahren nach dem LMG geführt haben, stellen Vertragsauflösungsgründe im Sinne des Paragraph 1118, ABGB dar und rechtfertigen - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - das Räumungsbegehren. Daß der Verpächter für den Fall, als diese Gründe vom Gericht nicht als gegeben erachtet würden, vorsorglich das Vertragsverhältnis auch gemäß den Bestimmungen des Pachtvertrages auflöste, beeinträchtigt die Schlüssigkeit des Klagebegehrens in keiner Weise.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 289/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 289/70
    Veröff: MietSlg 23644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021067

Dokumentnummer

JJR_19710113_OGH0002_0050OB00289_7000000_001