Rechtssatz RS0021078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021078
Geschäftszahl
6Ob788/80; 7Ob183/08z
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im Paragraph 1052,, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 788/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 788/80
- 7 Ob 183/08z
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Vorleistungspflichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021078
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0060OB00788_8000000_001