Rechtssatz RS0021082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021082
Geschäftszahl
6Ob2/60; 6Ob677/81; 9Ob37/00g
Entscheidungsdatum
04.10.2000
Rechtssatz
Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. Die Geltendmachung dieses Auflösungsgrundes setzt vor allem voraus, daß dem Bestandgeber schon nach Inhalt des Vertrages das Recht zustünde, im Falle der gänzlichen Weitervermietung des Bestandgegenstandes den Vertrag als aufgelöst zu erklären.Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB. Die Geltendmachung dieses Auflösungsgrundes setzt vor allem voraus, daß dem Bestandgeber schon nach Inhalt des Vertrages das Recht zustünde, im Falle der gänzlichen Weitervermietung des Bestandgegenstandes den Vertrag als aufgelöst zu erklären.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2/60
Entscheidungstext OGH 20.01.1960 6 Ob 2/60
Veröff: MietSlg 7929
- 6 Ob 677/81
Entscheidungstext OGH 22.07.1981 6 Ob 677/81
Auch; Beisatz: Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen hätte die Vereinbarung einer Vertragspflichtverletzung zum Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB einer klaren und zweifelsfreien Regelung bedurfte. (T1)
- 9 Ob 37/00g
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 37/00g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0021082
Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0060OB00002_6000000_001