Rechtssatz RS0021086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021086
Geschäftszahl
2Ob598/83; 1Ob158/24b
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
War aber der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, kann er diese statt durch Klage nach § 1118 ABGB, § 29 Abs 1 Z 5 MRG auch durch das mildere Mittel der Aufkündigung ohne vorherige schriftliche Ermahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist herbeiführen.War aber der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, kann er diese statt durch Klage nach Paragraph 1118, ABGB, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG auch durch das mildere Mittel der Aufkündigung ohne vorherige schriftliche Ermahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist herbeiführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021086
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0020OB00598_8300000_001