Rechtssatz RS0021088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021088
Entscheidungsdatum
03.02.1972
Rechtssatz
Wurde in einem Pachtvertrag über eine Gastwirtschaft vereinbart, daß für den gepachteten Betrieb Betriebspflicht bestehe und der Pächter nur berechtigt sei, den Betrieb während der üblichen Zeiten außerhalb der Saisonen geschlossen zu halten, jedoch verpflichtet sei, den Betrieb während der Sommersaison und Wintersaison zu führen, so ergibt sich aus dieser Vereinbarung wohl eine Betriebspflicht des Pächters, nicht aber dessen Verpflichtung, den Betrieb persönlich zu führen. Betraut der Pächter mit der Betriebsführung eine Person, die die gewerberechtlichen Voraussetzungen für einen Geschäftsführer nicht erfüllt, so setzt er damit noch nicht einen Auflösungsgrund im Sinne des Pachtvertrages, wonach der Verpächter zur sofortigen Auflösung des Pachtvertrages berechtigt ist, wenn wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages nicht eingehalten werden, während der Pächter verpflichtet ist, den Betrieb nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der GewO, genau zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021088
Dokumentnummer
JJR_19720203_OGH0002_0060OB00304_7100000_002