Rechtssatz RS0021096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021096
Entscheidungsdatum
30.06.1971
Rechtssatz
Schon die Gefahr einer Beanstandung des Betriebes durch die Gewerbebehörde, insbesondere die Gefahr des Verlustes der dem Verpächter erteilten Konzession aus vom Pächter zu vertretenden Gründen, kann die Auflösung des Bestandvertrages rechtfertigen; das muß umso mehr für eine unzulässige Unterverpachtung bzw die Überlassung des Pachtgegenstandes an eine zur Führung des Betriebes ungeeignete dritte Person gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021096
Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00123_7100000_003