Rechtssatz RS0021099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021099
Geschäftszahl
8Ob209/62; 1Ob695/88; 10Ob358/97p
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. Die Wirkung des § 1052 Satz 2 ABGB tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer vorherigen Ankündigung bedürfte.Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. Die Wirkung des Paragraph 1052, Satz 2 ABGB tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer vorherigen Ankündigung bedürfte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 209/62
Entscheidungstext OGH 04.09.1962 8 Ob 209/62
Veröff: EvBl 1963/46 S 68
- 1 Ob 695/88
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 695/88
nur: Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. (T1) Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtsgedankens ist jedoch, daß derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, überhaupt vorleistungspflichtig ist. (T2)
- 10 Ob 358/97p
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 Ob 358/97p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0021099
Dokumentnummer
JJR_19620904_OGH0002_0080OB00209_6200000_001