Rechtssatz RS0021115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021115
Geschäftszahl
2Ob466/52; 1Ob284/71
Entscheidungsdatum
28.10.1971
Rechtssatz
Nach § 1052 ABGB kann selbst dann, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles, die beim Vertragsabschluß nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist, der zur Vorleistung Verpflichtete nicht vom Vertrage zurücktreten, sondern seine Leistung nur bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung verweigern.Nach Paragraph 1052, ABGB kann selbst dann, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles, die beim Vertragsabschluß nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist, der zur Vorleistung Verpflichtete nicht vom Vertrage zurücktreten, sondern seine Leistung nur bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung verweigern.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 466/52
Entscheidungstext OGH 13.06.1952 2 Ob 466/52
- 1 Ob 284/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 284/71
Vgl aber; Veröff: JBl 1972,320 = SZ 44/167
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021115
Dokumentnummer
JJR_19520613_OGH0002_0020OB00466_5200000_001