Rechtssatz RS0021132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021132
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Norm
ABGB §1096 A2
MG §6 A
MG §6 B4
Rechtssatz
Die den Bestandgeber treffende Instandhaltungspflicht des Bestandobjektes (§ 1096 ABGB) ist durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als dieser zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten in den einzelnen Wohnräumen und Geschäftsräumen nur dann verpflichtet ist, wenn diese zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich sind (Klang 2. Auflage VI, 41 und 50, SZ 14/113).Die den Bestandgeber treffende Instandhaltungspflicht des Bestandobjektes (Paragraph 1096, ABGB) ist durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als dieser zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten in den einzelnen Wohnräumen und Geschäftsräumen nur dann verpflichtet ist, wenn diese zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich sind (Klang 2. Auflage römisch sechs, 41 und 50, SZ 14/113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021132
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00168_7400000_005