Aus der Begründung:
Die den Bestandgeber treffende Pflicht zur Instandhaltung des Bestandobjektes (§ 1096 ABGB) ist durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als der zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten in den einzelnen Wohn- und Geschäftsräumen nur dann verpflichtet ist, wenn diese zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich sind (Klang [2] V, 41 und 50. SZ 14/113). Eine auch außerhalb des Wohnungsverbandes befindliche Klosettanlage, die von mehreren Mietern benutzt wird, bildet im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Bestandteil der Wohnung der betreffenden Mieter (MietSlg. 10.903). Die Instandhaltung dieser Klosettanlage obliegt daher den einzelnen sie benützenden Mietern. Nur wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt, ist der Vermieter zur Durchführung der entsprechenden Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Nimmt der Bestandnehmer solche dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsarbeiten selbst vor, so kann er von diesem im Hinblick auf die Bestimmung des § 1097 ABGB nach der Regel des § 1036 ABGB den notwendig und nützlich gemachten Aufwand ohne Rücksicht darauf ersetzt verlangen, ob dem Bestandgeber dadurch tatsächlich ein Vorteil erwachsen ist (Klang[2] V, 48). Richtig hebt daher das Berufungsgericht hervor, daß die Berechtigung des Klagsanspruches davon abhängt, ob und inwieweit die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich waren. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht genügend geklärt erscheint, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching IV, 414; SZ 38/227; EvBl. 1970/168; RZ 1967/74 u. a.).Die den Bestandgeber treffende Pflicht zur Instandhaltung des Bestandobjektes (Paragraph 1096, ABGB) ist durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als der zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten in den einzelnen Wohn- und Geschäftsräumen nur dann verpflichtet ist, wenn diese zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich sind (Klang [2] römisch fünf, 41 und 50. SZ 14/113). Eine auch außerhalb des Wohnungsverbandes befindliche Klosettanlage, die von mehreren Mietern benutzt wird, bildet im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Bestandteil der Wohnung der betreffenden Mieter (MietSlg. 10.903). Die Instandhaltung dieser Klosettanlage obliegt daher den einzelnen sie benützenden Mietern. Nur wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt, ist der Vermieter zur Durchführung der entsprechenden Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Nimmt der Bestandnehmer solche dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsarbeiten selbst vor, so kann er von diesem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB nach der Regel des Paragraph 1036, ABGB den notwendig und nützlich gemachten Aufwand ohne Rücksicht darauf ersetzt verlangen, ob dem Bestandgeber dadurch tatsächlich ein Vorteil erwachsen ist (Klang[2] römisch fünf, 48). Richtig hebt daher das Berufungsgericht hervor, daß die Berechtigung des Klagsanspruches davon abhängt, ob und inwieweit die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich waren. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht genügend geklärt erscheint, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching römisch vier, 414; SZ 38/227; EvBl. 1970/168; RZ 1967/74 u. a.).
Ob dem Kläger auch für von ihm vorgenommene, der Beklagten nicht obliegende Instandhaltungsarbeiten an dem gegenständlichen Klosett nach §§ 1097 (1037) ABGB ein Ersatzanspruch zustehen würde, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet wurde. Außerdem kann der Mieter den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen können.Ob dem Kläger auch für von ihm vorgenommene, der Beklagten nicht obliegende Instandhaltungsarbeiten an dem gegenständlichen Klosett nach Paragraphen 1097, (1037) ABGB ein Ersatzanspruch zustehen würde, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet wurde. Außerdem kann der Mieter den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen können.
Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht war somit berechtigt. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren in dem ihm vom Berufungsgericht aufgetragenen Umfang zu ergänzen haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß dem Kläger für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zusteht, wenn diese von ihm berufs- oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden (Klang[2] V, 49; Stanzl in Klang[2] IV/1, 898).Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht war somit berechtigt. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren in dem ihm vom Berufungsgericht aufgetragenen Umfang zu ergänzen haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß dem Kläger für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zusteht, wenn diese von ihm berufs- oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden (Klang[2] römisch fünf, 49; Stanzl in Klang[2] IV/1, 898).