Rechtssatz RS0021145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021145
Geschäftszahl
3Ob33/55; 3Ob457/57; 3Ob280/59; 5Ob159/66; 7Ob604/89
Entscheidungsdatum
15.06.1989
Rechtssatz
Die Wirkungen des § 1120 ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. Wenn der Mieter vor der Veräußerung der Bestandsache die Mietsache ganz aufgegeben hat, so kann ihm der Schutz nach § 1120 ABGB nicht mehr zuerkannt werden. Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Auflösung des Mietvertrages nachträglich erfolgreich angefochten worden ist.Die Wirkungen des Paragraph 1120, ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. Wenn der Mieter vor der Veräußerung der Bestandsache die Mietsache ganz aufgegeben hat, so kann ihm der Schutz nach Paragraph 1120, ABGB nicht mehr zuerkannt werden. Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Auflösung des Mietvertrages nachträglich erfolgreich angefochten worden ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 33/55
Entscheidungstext OGH 25.05.1955 3 Ob 33/55
- 3 Ob 457/57
Entscheidungstext OGH 16.10.1957 3 Ob 457/57
- 3 Ob 280/59
Entscheidungstext OGH 28.10.1959 3 Ob 280/59
nur: Die Wirkungen des § 1120 ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. (T1)
- 5 Ob 159/66
Entscheidungstext OGH 16.06.1966 5 Ob 159/66
Beisatz: Diese Grundsätze können jedoch nicht einfach auf einzelne Teile einer Bestandsache angewendet werden. (T2) Veröff: MietSlg 18231
- 7 Ob 604/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 604/89
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021145
Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0030OB00033_5500000_002