Die vom Kläger wegen § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 erhobene Revision ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie sich gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet.Die vom Kläger wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erhobene Revision ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie sich gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet.
A) Zum bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung:
Auf die Frage, ob die Bestimmungen des MRG auf das Mietverhältnis des Zweitbeklagten mit der Mutter der Erstbeklagten anzuwenden ist, muß nicht eingegangen werden, weil die Regelung über den Eintritt des Erwerbers nach § 2 Abs 1 MRG in den Voraussetzungen § 1120 ABGB entspricht (Würth in Rummel Rz 7 zu § 2 MRG). Lediglich der Umfang der zu übernehmenden Pflichten ist ein anderer. Sollte sich also im vorliegenden Fall herausstellen, daß die Voraussetzungen des § 1120 ABGB für den Eintritt in Verpflichtungen nicht vorlagen, so könnte der Kläger einen Anspruch auch nicht aus § 2 Abs 2 MRG ableiten. § 1120 ABGB setzt nur fest, daß, falls der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben hat, der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen muß. Die Anwendbarkeit des § 1120 ABGB setzt den Rechtsbesitz des Bestandnehmers voraus (Würth in Rummel Rz 2 zu § 1120). Die Bestandsache muß also den Bestandnehmer bereits übergeben worden sein (Klang2 V, 128, MietSlg.23.194, 36.168, 18.231 ua). Es handelt sich hier um eine Ausnahmsbestimmung für Bestandverhältnisse, die auf andere Benützungsverhältnisse nicht anwendbar ist (Würth aaO; SZ 54/163, MietSlg.31.235, 27.123 ua). Im vorliegenden Fall war der Kläger zwar ursprünglich kurzfristig Mieter des Bestandobjektes, doch leitet er seinen Anspruch nicht aus diesem Mietverhältnis ab. Dieses Bestandverhältnis wurde vielmehr einvernehmlich aufgelöst, weil anstelle des Klägers der Zweitbeklagte das Mietrecht erlangt hat.Auf die Frage, ob die Bestimmungen des MRG auf das Mietverhältnis des Zweitbeklagten mit der Mutter der Erstbeklagten anzuwenden ist, muß nicht eingegangen werden, weil die Regelung über den Eintritt des Erwerbers nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG in den Voraussetzungen Paragraph 1120, ABGB entspricht (Würth in Rummel Rz 7 zu Paragraph 2, MRG). Lediglich der Umfang der zu übernehmenden Pflichten ist ein anderer. Sollte sich also im vorliegenden Fall herausstellen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 1120, ABGB für den Eintritt in Verpflichtungen nicht vorlagen, so könnte der Kläger einen Anspruch auch nicht aus Paragraph 2, Absatz 2, MRG ableiten. Paragraph 1120, ABGB setzt nur fest, daß, falls der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben hat, der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen muß. Die Anwendbarkeit des Paragraph 1120, ABGB setzt den Rechtsbesitz des Bestandnehmers voraus (Würth in Rummel Rz 2 zu Paragraph 1120,). Die Bestandsache muß also den Bestandnehmer bereits übergeben worden sein (Klang2 römisch fünf, 128, MietSlg.23.194, 36.168, 18.231 ua). Es handelt sich hier um eine Ausnahmsbestimmung für Bestandverhältnisse, die auf andere Benützungsverhältnisse nicht anwendbar ist (Würth aaO; SZ 54/163, MietSlg.31.235, 27.123 ua). Im vorliegenden Fall war der Kläger zwar ursprünglich kurzfristig Mieter des Bestandobjektes, doch leitet er seinen Anspruch nicht aus diesem Mietverhältnis ab. Dieses Bestandverhältnis wurde vielmehr einvernehmlich aufgelöst, weil anstelle des Klägers der Zweitbeklagte das Mietrecht erlangt hat.
Demnach stützt der Kläger sein Begehren ausschließlich auf den zwischen der Mutter der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Mietvertrag. In diesem Mietvertrag wurde nicht etwa ein Mietrecht des Klägers, sondern höchstens ein als "Vormietrecht" bezeichnetes Anwartschaftsrecht für den Fall der Aufgabe der Mietrechte durch den Zweitbeklagten vereinbart. Da der Kläger nicht Mieter war und ihm seither die Bestandsache auch nie übergeben worden ist, kann er für sich einen Anspruch aus § 1120 ABGB nicht ableiten. Ein solcher Anspruch könnte höchstens dem Mieter, also dem Zweitbeklagten, zustehen. Die festgestellte Vereinbarung des Mietvertrages beinhaltet zweifellos die Einräumung eines bis zu einem gewissen Grad bindenden Vorschlagrechtes betreffend einen Nachmieter an den Zweitbeklagten. Ob es sich hiebei um eine Nebenabrede des Mietvertrages handelt, die nach § 1120 ABGB vom Erwerber des Bestandobjektes zu übernehmen ist, muß nicht untersucht werden, weil einen diesbezüglichen Anspruch nur der Mieter, also der Zweitbeklagte, nicht aber eine dritte Person haben könnte. Es ist nun richtig, daß der Kläger an der Vereinbarung zwischen der Mutter der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten beteiligt war. Ihm persönlich wurde ein Anwartschaftsrecht auf das Bestandobjekt eingeräumt. Hier handelt es sich jedoch um ein eigenes Recht des Klägers gegenüber den seinerzeit über das Bestandobjekt verfügungsberechtigten Personen. Dieses Recht ist, wie bereits dargelegt wurde, kein Mietrecht. Natürlich hätte es der Kläger gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Mutter der Erstbeklagten, geltend machen können. Die Geltendmachung dieses Rechtes gegen die Einzelrechtsnachfolgerin der Mutter der Erstbeklagten, nämlich die Erstbeklagte selbst wäre nur dann möglich, wenn diese bei Erwerb des Objektes Kenntnis von diesem Recht gehabt hätte. Dies war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Demnach entbehrt der Klagsanspruch gegen die Erstbeklagte jeder rechtlichen Grundlage. Die gesamten Ausführungen der Revision, die die Frage zum Gegenstand haben, ob sogenannte "Vormietrechte" gewöhnliche oder außergewöhnliche Vereinbarungen im Sinne des § 2 Abs 1 MRG sind und ob solche Rechte gemäß § 1120 ABGB zu übernehmen wären, gehen an der Sache vorbei, weil, wie bereits dargelegt wurde, ein Anspruch gegen die Eigentümerin eines Bestandobjektes nur nach § 1120 ABGB gegeben sein könnte, ein solcher Anspruch aber nur einem Mieter, dem das Mietobjekt bereits übergeben worden ist und der es zum Zeitpunkt des Erwerbes des Mietobjektes durch einen Rechtsnachfolger des Eigentümers noch inne hat, zusteht.Demnach stützt der Kläger sein Begehren ausschließlich auf den zwischen der Mutter der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Mietvertrag. In diesem Mietvertrag wurde nicht etwa ein Mietrecht des Klägers, sondern höchstens ein als "Vormietrecht" bezeichnetes Anwartschaftsrecht für den Fall der Aufgabe der Mietrechte durch den Zweitbeklagten vereinbart. Da der Kläger nicht Mieter war und ihm seither die Bestandsache auch nie übergeben worden ist, kann er für sich einen Anspruch aus Paragraph 1120, ABGB nicht ableiten. Ein solcher Anspruch könnte höchstens dem Mieter, also dem Zweitbeklagten, zustehen. Die festgestellte Vereinbarung des Mietvertrages beinhaltet zweifellos die Einräumung eines bis zu einem gewissen Grad bindenden Vorschlagrechtes betreffend einen Nachmieter an den Zweitbeklagten. Ob es sich hiebei um eine Nebenabrede des Mietvertrages handelt, die nach Paragraph 1120, ABGB vom Erwerber des Bestandobjektes zu übernehmen ist, muß nicht untersucht werden, weil einen diesbezüglichen Anspruch nur der Mieter, also der Zweitbeklagte, nicht aber eine dritte Person haben könnte. Es ist nun richtig, daß der Kläger an der Vereinbarung zwischen der Mutter der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten beteiligt war. Ihm persönlich wurde ein Anwartschaftsrecht auf das Bestandobjekt eingeräumt. Hier handelt es sich jedoch um ein eigenes Recht des Klägers gegenüber den seinerzeit über das Bestandobjekt verfügungsberechtigten Personen. Dieses Recht ist, wie bereits dargelegt wurde, kein Mietrecht. Natürlich hätte es der Kläger gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Mutter der Erstbeklagten, geltend machen können. Die Geltendmachung dieses Rechtes gegen die Einzelrechtsnachfolgerin der Mutter der Erstbeklagten, nämlich die Erstbeklagte selbst wäre nur dann möglich, wenn diese bei Erwerb des Objektes Kenntnis von diesem Recht gehabt hätte. Dies war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Demnach entbehrt der Klagsanspruch gegen die Erstbeklagte jeder rechtlichen Grundlage. Die gesamten Ausführungen der Revision, die die Frage zum Gegenstand haben, ob sogenannte "Vormietrechte" gewöhnliche oder außergewöhnliche Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG sind und ob solche Rechte gemäß Paragraph 1120, ABGB zu übernehmen wären, gehen an der Sache vorbei, weil, wie bereits dargelegt wurde, ein Anspruch gegen die Eigentümerin eines Bestandobjektes nur nach Paragraph 1120, ABGB gegeben sein könnte, ein solcher Anspruch aber nur einem Mieter, dem das Mietobjekt bereits übergeben worden ist und der es zum Zeitpunkt des Erwerbes des Mietobjektes durch einen Rechtsnachfolger des Eigentümers noch inne hat, zusteht.
Mit Recht wurde daher schon aus diesem Grunde das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte abgewiesen.
Daß der Zweitbeklagte dem Kläger keine Mietrechte an dem Objekt einräumen kann, ergibt sich schon daraus, daß er über das Lokal nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Demnach wurde auch das diesbezügliche Begehren gegen den Zweitbeklagten mit Recht abgewiesen.
B) Zu der Revision betreffend den abändernden Teil der angefochtenen
Entscheidung:
Bei der Behandlung der Berufung des Zweitbeklagten sind dem Berufungsgericht mehrfach Aktenwidrigkeiten unterlaufen. Das Erstgericht hat keine Unternehmensveräußerung im rechtlichen Sinne festgestellt. Daß seine Ausführungen (S 151 dA) "in der Folge verkaufte der Zweitbeklagte sein Unternehmen" nicht in diesem Sinne verstanden werden können, ergibt sich aus den weiteren Darlegungen dieses Urteiles, insbesondere aus der eindeutigen Wendung, derzufolge es im gegebenen Fall irrelevant sei, ob hier eine bloße Weitergabe des Mietrechtes am Geschäftslokal oder eine Unternehmensveräußerung stattgefunden habe (S 157, 159 dA). Liest man die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nur halbwegs aufmerksam, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Erstrichter eine Unternehmensveräußerung nicht feststellen wollte (offenbar mit gutem Grund, weil die Verfahrensergebnisse eher das Gegenteil annehmen ließen).
Es ist ferner nicht richtig, wenn das Berufungsgericht offenbar annimmt, daß der Kläger seinen Anspruch ausschließlich aus einer Weitergabe der Mietrechte ableitet und diesen Anspruch für den Fall ausschließen will, daß das Unternehmen des Zweitbeklagten veräußert worden sein sollte. Schon in der Klage (S 3 dA) wurde ausgeführt, daß dem Zweitbeklagten jegliche Übertragung seiner Mietrechte an Dritte verboten sei. Eine Ausnahme bezüglich der Übertragung der Mietrechte im Rahmen einer Unternehmensveräußerung zeigt die Klage nicht auf. Vor allem wird dort behauptet, daß die Rechte des Klägers in dem Moment wirksam werden sollten, als der Zweitbeklagte seine Mietrechte aufgibt. Im vorliegenden Fall wurde unbekämpft festgestellt, daß der Zweitbeklagte seine Mietrechte aufgegeben hat, weil mit seiner Zustimmung neue Mietrechte mit einem Dritten an seinem Lokal begründet worden sind. Der Hinweis der Berufungsmitteilung des Klägers auf die Beilage I stellte schon deshalb keine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar, weil diese Beilage in der Tagsatzung vom 19.11.1987 (S 59 dA) vorgelegt worden ist und beide Parteien ihre Echtheit außer Streit gestellt hatten. Damit ist aber klar, daß sich der Kläger auf die in dieser Beilage aufscheinende Vereinbarung berufen wollte. So hat der Erstrichter auch sein prozessuales Verhalten verstanden, was sich eindeutig aus seinen Rechtsausführungen (S 157 dA) ergibt. Es ist daher aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung in der Richtung argumentiert, infolge festgestellter Veräußerung des Unternehmens des Zweitbeklagte sei der Klagsanspruch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger einen derartigen Veräußerungsfall zur Begründung für seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat.Es ist ferner nicht richtig, wenn das Berufungsgericht offenbar annimmt, daß der Kläger seinen Anspruch ausschließlich aus einer Weitergabe der Mietrechte ableitet und diesen Anspruch für den Fall ausschließen will, daß das Unternehmen des Zweitbeklagten veräußert worden sein sollte. Schon in der Klage (S 3 dA) wurde ausgeführt, daß dem Zweitbeklagten jegliche Übertragung seiner Mietrechte an Dritte verboten sei. Eine Ausnahme bezüglich der Übertragung der Mietrechte im Rahmen einer Unternehmensveräußerung zeigt die Klage nicht auf. Vor allem wird dort behauptet, daß die Rechte des Klägers in dem Moment wirksam werden sollten, als der Zweitbeklagte seine Mietrechte aufgibt. Im vorliegenden Fall wurde unbekämpft festgestellt, daß der Zweitbeklagte seine Mietrechte aufgegeben hat, weil mit seiner Zustimmung neue Mietrechte mit einem Dritten an seinem Lokal begründet worden sind. Der Hinweis der Berufungsmitteilung des Klägers auf die Beilage römisch eins stellte schon deshalb keine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar, weil diese Beilage in der Tagsatzung vom 19.11.1987 (S 59 dA) vorgelegt worden ist und beide Parteien ihre Echtheit außer Streit gestellt hatten. Damit ist aber klar, daß sich der Kläger auf die in dieser Beilage aufscheinende Vereinbarung berufen wollte. So hat der Erstrichter auch sein prozessuales Verhalten verstanden, was sich eindeutig aus seinen Rechtsausführungen (S 157 dA) ergibt. Es ist daher aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung in der Richtung argumentiert, infolge festgestellter Veräußerung des Unternehmens des Zweitbeklagte sei der Klagsanspruch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger einen derartigen Veräußerungsfall zur Begründung für seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
Hat aber der Kläger auch die Veräußerung des Unternehmens als rechtsbegründende Tatsache für seinen Anspruch gewertet, so ist die Argumentation des Berufungsgerichtes überhaupt unverständlich. In einem solchen Fall geht es nicht an, das Klagebegehren mit der Bemerkung abzutun, der Kläger habe selbst behauptet, eine Veräußerung des Unternehmens sei nicht erfolgt. Dies hat der Kläger nämlich in seiner Berufungsmitteilung nur als Bestreitung der Behauptung der Berufung des Zweitbeklagten, es liege eine Unternehmensveräußerung vor, ausgeführt. Wenn aber in einer Rechtsmittelgegenschrift eine im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung bestritten wird, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, daß der Verfasser des Schriftsatzes hiemit seinen Anspruch für den Fall fallen lassen wolle, daß sich die Behauptung des Rechtsmittelwerbers doch als richtig erweisen sollte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Anspruch auf jegliche Weitergabe des Bestandrechtes, und zwar auch im Rahmen einer Unternehmensveräußerung, gestützt. Seine Ausführungen in der Berufungsmitteilung sind dahin zu verstehen, daß nicht einmal eine Unternehmensveräußerung vorliege und schon aus diesem Grund sein Anspruch gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht war daher nicht berechtigt, ausgehend von der vom Erstgericht gar nicht getroffenen Feststellung einer Unternehmensveräußerung, den Anspruch des Klägers mit der Begründung zu verneinen, der Kläger habe ja selbst eine Unternehmensveräußerung bestritten.
Fest steht, daß auch der Kläger am Abschluß des Bestandvertrages zwischen der Mutter der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten beteiligt war und daß vor allem zwischen ihm und dem Zweitbeklagten die Aufnahme der Klausel betreffend eines Verbotes der Weitergabe des Bestandobjektes besprochen worden ist. Das Erstgericht hat auch den klar zum Ausdruck gebrachten Zweck dieser Bestimmung festgestellt, nämlich, dem Kläger das Lokal nach dem Beklagten zu sichern. Demnach ergab sich aus der Vereinbarung zwischen den Streitteilen eindeutig zumindest eine Verwendungszusage des Zweitbeklagten zugunsten des Klägers. Bei der Verwendungszusage wird der Versprechende ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt verwendet (SZ 58/127, 1 Ob 623/87 ua). Sollte daher der Zweitbeklagte nicht sein Unternehmen veräußert sondern nur seine Mietrechte zugunsten des nunmehrigen Mieters aufgegeben haben, so hätte er gegen die festgestellte Vereinbarung verstoßen, was seine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger begründen würde. Es spielt dabei keine Rolle, daß nicht er einen Mietvertrag mit seinem Nachmieter abschließen hätte können, sondern die Hauseigentümerin. Infolge seines eklatanten Vertragsbruches wäre es Sache des Zweitbeklagten gewesen einwandfrei nachzuweisen, daß eine allfällige Verwendung keinerlei Erfolg gehabt hätte. Dies kann hier ausgeschlossen werden, weil die Erstbeklagte ohne jeden Einwand dem Vorschalg des Zweitbeklagten betreffend des Nachmieters entsprochen hat. Hätte daher der Zweitbeklagte nicht sein Unternehmen veräußert, sondern nur seine Mietrechte zugunsten des Nachmieters aufgegeben, bestünde seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger dem Grunde nach auf jeden Fall zu Recht. Daß die Nichterlangung der Bestandrechte an dem Lokal dem Kläger einen Schaden zugefügt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.
Ginge man also davon aus, daß die festgestellte Zusage des Zweitbeklagten lediglich den Fall einer Aufgabe der Mietrechte, nicht aber den Fall einer Unternehmensveräußerung zum Inhalt hatte, müßte geprüft und festgestellt werden, ob der Zweitbeklagte tatsächlich ein lebendes Unternehmen übertragen hat. Dies hätte nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (EvBl 1983/143 ua) eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses wegen gänzlicher Weitergabe des Bestandobjektes unmöglich gemacht (MietSlg.33.362, 32.364 ua). Fraglich könnte dann nur sein, ob der Fall der Aufgabe des Bestandgegenstandes nicht schon dadurch eingetreten wäre, daß der Zweitbeklagte letzten Endes seine Mietrechte tatsächlich aufgegeben und die Erstbeklagte mit dem Nachmieter einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen hat. Käme man dagegen zu dem Ergebnis, daß von der Vereinbarung zwischen den Streitteilen auch der Fall der Unternehmensveräußerung umfaßt war, dann erübrigt sich, wie der Erstrichter richtig erkennt, eine weitere Prüfung der Frage, ob der Zweitbeklagte sein Unternehmen veräußert oder nur seine Mietrechte übertragen hat. Dies wäre der Fall, wenn die Vereinbarung vom 15.7.1977 (Beilage I) als erwiesen angenommen werden sollte. Hier handelt es sich nicht nur um eine bloße Verwendungszusage, sondern um einen selbständigen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten, der dem Kläger ein Vorkaufsrecht einräumte. Gegen seine Anbotspflicht hätte der Zweitbeklagte verstoßen, was gemäß § 1079 ABGB seine Schadenersatzpflicht begründen würde.Ginge man also davon aus, daß die festgestellte Zusage des Zweitbeklagten lediglich den Fall einer Aufgabe der Mietrechte, nicht aber den Fall einer Unternehmensveräußerung zum Inhalt hatte, müßte geprüft und festgestellt werden, ob der Zweitbeklagte tatsächlich ein lebendes Unternehmen übertragen hat. Dies hätte nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (EvBl 1983/143 ua) eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses wegen gänzlicher Weitergabe des Bestandobjektes unmöglich gemacht (MietSlg.33.362, 32.364 ua). Fraglich könnte dann nur sein, ob der Fall der Aufgabe des Bestandgegenstandes nicht schon dadurch eingetreten wäre, daß der Zweitbeklagte letzten Endes seine Mietrechte tatsächlich aufgegeben und die Erstbeklagte mit dem Nachmieter einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen hat. Käme man dagegen zu dem Ergebnis, daß von der Vereinbarung zwischen den Streitteilen auch der Fall der Unternehmensveräußerung umfaßt war, dann erübrigt sich, wie der Erstrichter richtig erkennt, eine weitere Prüfung der Frage, ob der Zweitbeklagte sein Unternehmen veräußert oder nur seine Mietrechte übertragen hat. Dies wäre der Fall, wenn die Vereinbarung vom 15.7.1977 (Beilage römisch eins) als erwiesen angenommen werden sollte. Hier handelt es sich nicht nur um eine bloße Verwendungszusage, sondern um einen selbständigen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten, der dem Kläger ein Vorkaufsrecht einräumte. Gegen seine Anbotspflicht hätte der Zweitbeklagte verstoßen, was gemäß Paragraph 1079, ABGB seine Schadenersatzpflicht begründen würde.
Das Erstgericht legt nun die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Sinne der Beilage I aus. Es läßt jedoch nicht erkennen, ob es die in dieser Beilage beurkundete Vereinbarung als erwiesen annimmt oder nicht. In seinem Urteil setzt es sich nämlich nur mit den Beilagen A und B auseinander und erwähnt weder bei seinen Feststellungen noch bei seiner rechtlichen Beurteilung die Beilage I, die es nur bei der Aufzählung der Beweismittel nennt. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist auch nur die Echtheit dieser Beilage außer Streit gestellt worden, während die Richtigkeit vom Zweitbeklagten bestritten wurde. Es wäre daher nachzuholen, ob die in der Beilage I beurkundete Vereinbarung als erwiesen angenommen wird. Sollte dies der Fall sein, so besteht die Schadenersaztpflicht des Zweitbeklagten dem Grunde nach zu Recht.Das Erstgericht legt nun die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Sinne der Beilage römisch eins aus. Es läßt jedoch nicht erkennen, ob es die in dieser Beilage beurkundete Vereinbarung als erwiesen annimmt oder nicht. In seinem Urteil setzt es sich nämlich nur mit den Beilagen A und B auseinander und erwähnt weder bei seinen Feststellungen noch bei seiner rechtlichen Beurteilung die Beilage römisch eins, die es nur bei der Aufzählung der Beweismittel nennt. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist auch nur die Echtheit dieser Beilage außer Streit gestellt worden, während die Richtigkeit vom Zweitbeklagten bestritten wurde. Es wäre daher nachzuholen, ob die in der Beilage römisch eins beurkundete Vereinbarung als erwiesen angenommen wird. Sollte dies der Fall sein, so besteht die Schadenersaztpflicht des Zweitbeklagten dem Grunde nach zu Recht.
Sollte der Erstrichter seine rechtliche Beurteilung lediglich aus dem Wortlaut der Beilagen A und B ableiten, so dürfte dies offensichtlich nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen möglich sein. Es wäre dann seine Sache, diese Beweisergebnisse anzuführen. Wahrscheinlich hat allerdings der Erstrichter bei seiner Entscheidung ohnedies die Beilage I im Sinn gehabt, was jedoch klar zum Ausdruck gebracht werden müßte. Möglicherweise handelt es sich hiebei nur um eine Undeutlichkeit, die auch ohne weitere Verhandlung behoben werden könnte.Sollte der Erstrichter seine rechtliche Beurteilung lediglich aus dem Wortlaut der Beilagen A und B ableiten, so dürfte dies offensichtlich nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen möglich sein. Es wäre dann seine Sache, diese Beweisergebnisse anzuführen. Wahrscheinlich hat allerdings der Erstrichter bei seiner Entscheidung ohnedies die Beilage römisch eins im Sinn gehabt, was jedoch klar zum Ausdruck gebracht werden müßte. Möglicherweise handelt es sich hiebei nur um eine Undeutlichkeit, die auch ohne weitere Verhandlung behoben werden könnte.
Sollte der Erstrichter unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsansicht (die im wesentlichen sowieso mit seiner Rechtsansicht übereinstimmt) zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten auch auf den Fall der Unternehmensveräußerung bezog, so bestünde die Schadenersatzpflicht des Zweitbeklagten dem Grunde nach zu Recht. Diesfalls wäre nur mehr die Höhe zu prüfen.
Sollte der Erstrichter jedoch zu dem Ergebnis gelangen, daß die Unternehmensveräußerung von der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten nicht umfaßt war, so müßten zusätzliche Feststellungen getroffen werden, die eine Beurteilung der Weitergabe der Rechte des Zweitbeklagten in Richtung Unternehmensveräußerung oder bloßer Mietrechtsabtretung zulassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, während der Kostenvorbehalt bezüglich des Zweitbeklagten im § 52 ZPO begründet ist.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, während der Kostenvorbehalt bezüglich des Zweitbeklagten im Paragraph 52, ZPO begründet ist.