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Rechtssatz RS0021146×

Rechtssatz RS0021146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021146

Geschäftszahl

5Ob536/83

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Rechtssatz

Bei einem auf einen Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehren geht es nicht an, vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins dem Räumungsbegehren stattzugeben aber offen zu lassen, daß infolge Berechtigung der Gegenforderungen später dahin entschieden wird, daß das Zinszahlungsbegehren gar nicht zu Recht bestanden hat. In einem solchen Fall muß auch die Entscheidung über das Räumungsbegehren bis zur Feststellung der Berechtigung oder Nichtberechtigung der Gegenforderungen aufgeschoben bleiben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 536/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021146

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0050OB00536_8300000_001