Rechtssatz RS0021186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021186
Entscheidungsdatum
08.03.1972
Rechtssatz
Der Mieter muß sich die Durchführung von Arbeiten, die die Benützbarkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigen, wie zB solche, die das Aushängen von Türen oder Fenstern erforderlich machen, während der kalten Jahreszeit nicht gefallen lassen; außerhalb der kalten Jahreszeit muß er aber solche notwendige Bauführungen dulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021186
Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0050OB00035_7200000_001