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Rechtssatz RS0021198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021198

Geschäftszahl

3Ob107/72; 5Ob617/81; 1Ob684/88

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft verkauft und übergeben, später der Kaufvertrag aber rückgängig oder ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht, so gilt Paragraph 1120, ABGB nicht für die in der Zwischenzeit vom Erwerber, der im Grundbuch nicht einverleibt war, abgeschlossenen Bestandverträge. Ob der Erwerber mit Wirkung gegen den Veräußerer Bestandverträge abschließen konnte, ist vielmehr im Einzelfall auf Grund der getroffenen Vereinbarungen unter Beobachtung der Grundsätze der Paragraphen 863, 914, ABGB zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 107/72
    Veröff: MietSlg 24184/14 = JBl 1973,317
  • 5 Ob 617/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 617/81
    Vgl auch
  • 1 Ob 684/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 684/88
    Vgl aber; Beisatz: Dem Käufer einer Liegenschaft, dem diese körperlich "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" übergeben wurde, kommt auch ohne Einverleibung seines Eigentumrechtes eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, die ihn zum Abschluß von Bestandverträgen berechtigt. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages tritt der Veräußerer in einen vom Erwerber abgeschlossenen Bestandvertrag ein. (T1) Veröff: SZ 61/236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021198

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_006