Rechtssatz RS0021198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021198
Geschäftszahl
3Ob107/72; 5Ob617/81; 1Ob684/88
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Wird eine Liegenschaft verkauft und übergeben, später der Kaufvertrag aber rückgängig oder ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht, so gilt § 1120 ABGB nicht für die in der Zwischenzeit vom Erwerber, der im Grundbuch nicht einverleibt war, abgeschlossenen Bestandverträge. Ob der Erwerber mit Wirkung gegen den Veräußerer Bestandverträge abschließen konnte, ist vielmehr im Einzelfall auf Grund der getroffenen Vereinbarungen unter Beobachtung der Grundsätze der §§ 863, 914 ABGB zu entscheiden.Wird eine Liegenschaft verkauft und übergeben, später der Kaufvertrag aber rückgängig oder ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht, so gilt Paragraph 1120, ABGB nicht für die in der Zwischenzeit vom Erwerber, der im Grundbuch nicht einverleibt war, abgeschlossenen Bestandverträge. Ob der Erwerber mit Wirkung gegen den Veräußerer Bestandverträge abschließen konnte, ist vielmehr im Einzelfall auf Grund der getroffenen Vereinbarungen unter Beobachtung der Grundsätze der Paragraphen 863, 914, ABGB zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 107/72
Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 107/72
Veröff: MietSlg 24184/14 = JBl 1973,317
- 5 Ob 617/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 617/81
Vgl auch
- 1 Ob 684/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 684/88
Vgl aber; Beisatz: Dem Käufer einer Liegenschaft, dem diese körperlich "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" übergeben wurde, kommt auch ohne Einverleibung seines Eigentumrechtes eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, die ihn zum Abschluß von Bestandverträgen berechtigt. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages tritt der Veräußerer in einen vom Erwerber abgeschlossenen Bestandvertrag ein. (T1) Veröff: SZ 61/236
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021198
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_006