Das Berufungsgericht hat als erwiesen erachtet, daß der Beklagte mit Heinz Z*** am 1. Jänner 1986 einen Bestandvertrag geschlossen hat, mit dem ihm die gesamte Liegenschaft EZ 177 KG Mühltal gegen Bezahlung eines Bestandzinses von S 3.000,-- in Bestand gegeben wurde. Zum Einwand der klagenden Partei (ON 8, S 2), der Vertrag sei (nach dem übereinstimmenden Parteiwillen) nur zum Schein geschlossen worden, um eine Räumung der Liegenschaft zu verhindern, hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bei Erledigung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung, es sei ein mit 1. Jänner 1986 datierter Mietvertrag zwischen Heinz Z*** und dem Beklagten "produziert" worden, der vereinbarte Mietzins der unter Berücksichtigung der Betriebskosten weniger als S 1.500,-- betrage, sei wirtschaftlich unsinnig, Heinz Z*** habe in Wahrheit die Liegenschaft an Horst P*** in Form eines Rückkaufleasings um S 40.000,-- monatlich vermietet, deuten in diese Richtung. Eine Feststellung, der übereinstimmende Wille der vertragschließenden Parteien sei auf ein Scheingeschäft gerichtet gewesen, fehlt jedoch.
Gemäß § 1 Abs. 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz u.a. für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs. 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (SZ 58/145; MietSlg. 34.368, 33.256/8; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1 MRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand wurde nicht geltend gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 MRG liegt Hauptmiete vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Bundesgesetz u.a. für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten aller "Art". Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (SZ 58/145; MietSlg. 34.368, 33.256/8; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph eins, MRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand wurde nicht geltend gemacht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG liegt Hauptmiete vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz MRG über den Eintritt des Erwerbers in das vom Rechtsvorgänger begründete Bestandverhältnis schließt an § 1120 ABGB an (425 BlgNR, XV.GP, 36;Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz MRG über den Eintritt des Erwerbers in das vom Rechtsvorgänger begründete Bestandverhältnis schließt an Paragraph 1120, ABGB an (425 BlgNR, römisch fünfzehn.GP, 36;
Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 2 MRG; Rz 1 zu § 1120 ABGB). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des § 1120 ABGB tritt der Eigentümer in Bestandverträge ein, die der Fruchtnießer (MietSlg. 30.235; EvBl. 1968/231; Würth a.a.O. Rz 3 zu § 1120 ABGB) oder ein obligatorisch Berechtigter mit fruchtnießerähnlicher Stellung (MietSlg. 31.160, 28.110; Würth a.a.O. Rz 3 zu § 1120 ABGB) abgeschlossen hat. Eine solche Stellung wurde auch dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile zuerkannt, wenn der Vertragszweck auf die gewinnbringende Verwertung des Bestandobjektes durch Weitergabe gerichtet war (MietSlg. 31.160, RZ 1955, 126; kritisch hiezu Würth a. a.O. Rz 3 zu § 1120 ABGB). Die neuere Rechtsprechung räumt dem außerbücherlichen Erwerber, dem Besitz und Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt wurde, konsequenterweise auch das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein (MietSlg. 38.219/31, 36.199, 36.200). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (JBl. 1973, 317), daß bei Veräußerung und körperlicher Übergabe einer Liegenschaft der Veräußerer im allgemeinen damit einverstanden ist, daß der Erwerber, dem nur körperlich übergeben wurde, die Liegenschaft wie ein Eigentümer benützt und daraus Früchte zieht, so daß er auch zur Vermietung berechtigt sei. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages (oder der Ausübung eines Wiederkaufsrechtes) trete der Veräußerer gemäß den §§ 863, 914 ABGB in den vom Erwerber abgeschlossenen Bestandvertrag ein (so auch Binder in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 1120); anderes gelte nur dann, wenn dem Erwerber die Vermietung vertraglich untersagt wurde. In der Entscheidung MietSlg. 33.122 wurde hingegen ohne Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung JBl. 1973, 317 die Auffassung vertreten, daß der Verkäufer, der die Liegenschaft außerbücherlich übergebe, noch kein Verhalten setze, aus dem allein der Schluß abzuleiten wäre, er habe den Käufer für die Zeit bis zum Eigentumsübergang mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut. Dem Erwerber einer Liegenschaft, dem diese körperlich übergeben wurde, kommt aber jedenfalls dann, wenn die Übergabe wie hier "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" erfolgte (vgl. Punkt 4 des Kaufvertrages), eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, weil ihm damit sämtliche Nutzungs- und Verwaltungsrechte übertragen werden. Ihm stehen daher auch die Rechte eines Fruchtnießers zu. Grundsätzlich gibt doch derjenige, der eine Liegenschaft veräußert und übergibt, damit zu erkennen, daß er mit der Liegenschaft nichts mehr zu schaffen haben will (so MietSlg. 36.199) und die Verwaltungsbefugnis dem Erwerber zustehen soll. Eine andere Beurteilung könnte nur dann Platz greifen, wenn der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der vom Käufer übernommenen Verpflichtung geschlossen wurde, was hier aber nicht zutrifft. Trotz Aufhebung des mit Heinz Z*** abgeschlossenen Kaufvertrages waren dann aber die Voreigentümer Horst und Gerlinde P*** und gemäß § 2 Abs. 1 MRG auch die klagende Partei an einen mit dem Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrag gebunden, weil auch die Aufhebung des Kaufvertrages nichts daran änderte, daß Heinz Z*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages mit dem Beklagten als Nutzungsberechtigter hiezu berechtigt war. Daß im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kaufvertrages auch der Bestandvertrag einvernehmlich aufgehoben worden wäre, wurde nicht behauptet.Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 2, MRG; Rz 1 zu Paragraph 1120, ABGB). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 1120, ABGB tritt der Eigentümer in Bestandverträge ein, die der Fruchtnießer (MietSlg. 30.235; EvBl. 1968/231; Würth a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 1120, ABGB) oder ein obligatorisch Berechtigter mit fruchtnießerähnlicher Stellung (MietSlg. 31.160, 28.110; Würth a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 1120, ABGB) abgeschlossen hat. Eine solche Stellung wurde auch dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile zuerkannt, wenn der Vertragszweck auf die gewinnbringende Verwertung des Bestandobjektes durch Weitergabe gerichtet war (MietSlg. 31.160, RZ 1955, 126; kritisch hiezu Würth a. a.O. Rz 3 zu Paragraph 1120, ABGB). Die neuere Rechtsprechung räumt dem außerbücherlichen Erwerber, dem Besitz und Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt wurde, konsequenterweise auch das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein (MietSlg. 38.219/31, 36.199, 36.200). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (JBl. 1973, 317), daß bei Veräußerung und körperlicher Übergabe einer Liegenschaft der Veräußerer im allgemeinen damit einverstanden ist, daß der Erwerber, dem nur körperlich übergeben wurde, die Liegenschaft wie ein Eigentümer benützt und daraus Früchte zieht, so daß er auch zur Vermietung berechtigt sei. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages (oder der Ausübung eines Wiederkaufsrechtes) trete der Veräußerer gemäß den Paragraphen 863, 914, ABGB in den vom Erwerber abgeschlossenen Bestandvertrag ein (so auch Binder in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1120,); anderes gelte nur dann, wenn dem Erwerber die Vermietung vertraglich untersagt wurde. In der Entscheidung MietSlg. 33.122 wurde hingegen ohne Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung JBl. 1973, 317 die Auffassung vertreten, daß der Verkäufer, der die Liegenschaft außerbücherlich übergebe, noch kein Verhalten setze, aus dem allein der Schluß abzuleiten wäre, er habe den Käufer für die Zeit bis zum Eigentumsübergang mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut. Dem Erwerber einer Liegenschaft, dem diese körperlich übergeben wurde, kommt aber jedenfalls dann, wenn die Übergabe wie hier "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" erfolgte vergleiche Punkt 4 des Kaufvertrages), eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, weil ihm damit sämtliche Nutzungs- und Verwaltungsrechte übertragen werden. Ihm stehen daher auch die Rechte eines Fruchtnießers zu. Grundsätzlich gibt doch derjenige, der eine Liegenschaft veräußert und übergibt, damit zu erkennen, daß er mit der Liegenschaft nichts mehr zu schaffen haben will (so MietSlg. 36.199) und die Verwaltungsbefugnis dem Erwerber zustehen soll. Eine andere Beurteilung könnte nur dann Platz greifen, wenn der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der vom Käufer übernommenen Verpflichtung geschlossen wurde, was hier aber nicht zutrifft. Trotz Aufhebung des mit Heinz Z*** abgeschlossenen Kaufvertrages waren dann aber die Voreigentümer Horst und Gerlinde P*** und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG auch die klagende Partei an einen mit dem Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrag gebunden, weil auch die Aufhebung des Kaufvertrages nichts daran änderte, daß Heinz Z*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages mit dem Beklagten als Nutzungsberechtigter hiezu berechtigt war. Daß im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kaufvertrages auch der Bestandvertrag einvernehmlich aufgehoben worden wäre, wurde nicht behauptet.
Die klagende Partei hat vorgebracht, daß auch der von Heinz Z*** mit dem Beklagten abgeschlossene Bestandvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, hiezu nicht Stellung genommen. Im fortgesetzten Verfahren werden ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen sein. Im Hinblick darauf, daß die Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht voraussichtlich ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten möglich sein wird, ist die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht auszusprechen (§ 496 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Die klagende Partei hat vorgebracht, daß auch der von Heinz Z*** mit dem Beklagten abgeschlossene Bestandvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, hiezu nicht Stellung genommen. Im fortgesetzten Verfahren werden ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen sein. Im Hinblick darauf, daß die Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht voraussichtlich ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten möglich sein wird, ist die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht auszusprechen (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.