Rechtssatz RS0020265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020265
Entscheidungsdatum
31.01.1991
Rechtssatz
Dem Käufer einer Liegenschaft, dem diese körperliche "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" übergeben wurde, kommt auch ohne Einverleibung seines Eigentumrechtes eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, die ihn zum Abschluss von Bestandverträgen berechtigt. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages tritt der Veräußerer in einem vom Erwerber abgeschlossenen Bestandvertrag ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020265
Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00684_8800000_001