Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zu § 1120 ABGB tritt der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge ein, wobei unter "Übergabe" bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch zu verstehen ist. Zur Auflösung von Mietverträgen betreffend Liegenschaften ist deshalb im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch (SZ 59/127).Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB tritt der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge ein, wobei unter "Übergabe" bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch zu verstehen ist. Zur Auflösung von Mietverträgen betreffend Liegenschaften ist deshalb im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch (SZ 59/127).
Durch die Übergabe einer Liegenschaft an den Käufer vor der für die Eigentumsübertragung notwendigen Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch allein setzt der Verkäufer noch kein Verhalten, aus dem der Schluß abzuleiten wäre, er habe den Käufer für die Zeit bis zum Eigentumsübergang als seinen Stellvertreter mit der Liegenschaftsverwaltung betraut (MietSlg. 33.122). Die Rechtsprechung räumt dem außerbücherlichen Erwerber lediglich das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer Besitz und Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurden und er in die vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandverträge eingetreten ist bzw. diese erneuert hat (SZ 59/127, MietSlg. 36.199). Dem Käufer einer Liegenschaft, dem diese körperlich "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" übergeben wurde, kommt auch ohne Einverleibung seines Eigentumsrechts eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, die ihn zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen berechtigt (SZ 61/236). Ob diese Stellung auch bewirkt, daß Ansprüche des scheidenden Mieters nach § 10 MRG gegen ihn und nicht mehr gegen den noch bücherlichen Eigentümer zu richten sind, muß hier nicht geprüft werden.Durch die Übergabe einer Liegenschaft an den Käufer vor der für die Eigentumsübertragung notwendigen Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch allein setzt der Verkäufer noch kein Verhalten, aus dem der Schluß abzuleiten wäre, er habe den Käufer für die Zeit bis zum Eigentumsübergang als seinen Stellvertreter mit der Liegenschaftsverwaltung betraut (MietSlg. 33.122). Die Rechtsprechung räumt dem außerbücherlichen Erwerber lediglich das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer Besitz und Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurden und er in die vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandverträge eingetreten ist bzw. diese erneuert hat (SZ 59/127, MietSlg. 36.199). Dem Käufer einer Liegenschaft, dem diese körperlich "mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Vorteil" übergeben wurde, kommt auch ohne Einverleibung seines Eigentumsrechts eine fruchtnießerähnliche Stellung zu, die ihn zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen berechtigt (SZ 61/236). Ob diese Stellung auch bewirkt, daß Ansprüche des scheidenden Mieters nach Paragraph 10, MRG gegen ihn und nicht mehr gegen den noch bücherlichen Eigentümer zu richten sind, muß hier nicht geprüft werden.
Mögen nämlich auch, wie die beklagte Partei behauptet, mit Abschluß des Kaufvertrages vom 28.6.1988 alle Rechte und Pflichten, Nutzung und Gefahr, die mit dem Besitz der Liegenschaft verbunden sind, auf den Käufer übergegangen sein, ist doch nicht zu übersehen, daß es unbestritten die beklagte Partei war, die den Mietvertrag mit den Klägern durch Aufkündigung vom 16.8.1988 (also nach Abschluß des Kaufvertrages) zur Auflösung gebracht hat. Daraus ergibt sich aber, daß die Verwaltung der Liegenschaft hinsichtlich des Bestandgegenstandes, den zu jener Zeit die Kläger benützten, nicht vom Käufer, sondern von der beklagten Partei ausgeübt wurde, und daß (noch) sie die Vermieterin im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses war.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich - wie schon das Berufungsgericht - der von Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anm. 5 zu § 10 MRG, vertretenen Meinung an, daß sich der Anspruch nach § 10 MRG gegen den jeweiligen Vermieter im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses richtet. War der Käufer der Liegenschaft noch nicht in das Bestandverhältnis mit den Klägern eingetreten - wie sich aus der Aufkündigung ergibt -, bestanden zwischen ihm und den Klägern keinerlei Rechtsbeziehungen; rechtliche Beziehungen bestanden allein zwischen den Streitteilen.Der Oberste Gerichtshof schließt sich - wie schon das Berufungsgericht - der von Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anmerkung 5 zu Paragraph 10, MRG, vertretenen Meinung an, daß sich der Anspruch nach Paragraph 10, MRG gegen den jeweiligen Vermieter im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses richtet. War der Käufer der Liegenschaft noch nicht in das Bestandverhältnis mit den Klägern eingetreten - wie sich aus der Aufkündigung ergibt -, bestanden zwischen ihm und den Klägern keinerlei Rechtsbeziehungen; rechtliche Beziehungen bestanden allein zwischen den Streitteilen.
Ist für die Anspruchstellung nach § 10 MRG maßgebend, wer zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses Vermieter war, ist es unerheblich, daß die beklagte Partei zur Zeit der Einbringung der Klage nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft war.Ist für die Anspruchstellung nach Paragraph 10, MRG maßgebend, wer zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses Vermieter war, ist es unerheblich, daß die beklagte Partei zur Zeit der Einbringung der Klage nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft war.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die passive Klagelegitimation der beklagten Partei als gegeben angesehen und dem Erstgericht die inhaltliche Überprüfung des Klageanspruches aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.