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Rechtssatz RS0021225

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021225

Geschäftszahl

4Ob535/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Eine Klage kann die Einmahnung im Sinn des Paragraph 1118, ABGB nur dann ersetzen, wenn ein bestimmter Mietzinsrückstand eingemahnt wird; die unpräzise Formulierung, der Bestandnehmer habe den Mietzins durch mehrere Monate nicht zur Einzahlung gebracht, kann nicht genügen. Das von der Beklagten als richtig zugegebene Vorbringen, daß die Beklagte seit August 1986 überhaupt keinen Zins zahlt, ist aber ausreichend konkret; eine ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge war entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
    Veröff. SZ 67/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021225

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00535_9400000_001