Rechtssatz RS0021225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021225
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Eine Klage kann die Einmahnung im Sinn des § 1118 ABGB nur dann ersetzen, wenn ein bestimmter Mietzinsrückstand eingemahnt wird; die unpräzise Formulierung, der Bestandnehmer habe den Mietzins durch mehrere Monate nicht zur Einzahlung gebracht, kann nicht genügen. Das von der Beklagten als richtig zugegebene Vorbringen, daß die Beklagte seit August 1986 überhaupt keinen Zins zahlt, ist aber ausreichend konkret; eine ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge war entbehrlich.Eine Klage kann die Einmahnung im Sinn des Paragraph 1118, ABGB nur dann ersetzen, wenn ein bestimmter Mietzinsrückstand eingemahnt wird; die unpräzise Formulierung, der Bestandnehmer habe den Mietzins durch mehrere Monate nicht zur Einzahlung gebracht, kann nicht genügen. Das von der Beklagten als richtig zugegebene Vorbringen, daß die Beklagte seit August 1986 überhaupt keinen Zins zahlt, ist aber ausreichend konkret; eine ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge war entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021225
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00535_9400000_001