Rechtssatz RS0021241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021241
Geschäftszahl
14Ob31/86 (14Ob32/86 - 14Ob40/86)
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt; der enge räumliche Bereich des Sitzes des Fuhrparks des Dienstgebers ist somit nicht der ständige Arbeitsort des Kraftfahrers und die ihm aufgetragene Fahrt keine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Sitzes des ständigen Arbeitsortes. Eine "Entfernungszulage" (hier noch Abschnitt VIII/1 KollV für den Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs) steht daher nur bei Überlandfahrten (hier: nicht in Wien) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021241
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_001