Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0021241×

Rechtssatz RS0021241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021241

Geschäftszahl

14Ob31/86 (14Ob32/86 - 14Ob40/86)

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt; der enge räumliche Bereich des Sitzes des Fuhrparks des Dienstgebers ist somit nicht der ständige Arbeitsort des Kraftfahrers und die ihm aufgetragene Fahrt keine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Sitzes des ständigen Arbeitsortes. Eine "Entfernungszulage" (hier noch Abschnitt VIII/1 KollV für den Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs) steht daher nur bei Überlandfahrten (hier: nicht in Wien) zu.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 31/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 31/86
    Veröff: RdW 1986,249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021241

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_001