Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revision des Viertklägers ist, soweit sie das Begehren auf Bezahlung von 1.131 S Überstundenzuschlag betrifft, unzulässig. Im übrigen ist die Revision der Kläger berechtigt.
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen sind nicht zusammenzurechnen (zB JBl 1984, 554). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert der einzelnen (nicht in Geld bestehenden) Streitgegenstände, also der erhobenen Feststellungsbegehren jeweils 30.000 S übersteigt, bewirkt jedoch die Zulässigkeit der erhobenen Revisionen, weil zwischen den einzelnen Begehren auf Zahlung des Sonntagszuschlages und der Entfernungszulage und den dazu jeweils erhobenen Feststellungsbegehren ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Streitwerte dieser Feststellungsbegehren und die jeweiligen Zahlungsbegehren sind daher zusammenzurechnen, so daß die Revision für alle erhobenen Zahlungs- und Feststellungsbegehren mit Ausnahme des vom Viertkläger erhobenen Begehrens auf Zahlung eines Überstundenzuschlages von 1.131 S zulässig ist. Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieses Anspruches mit den übrigen Ansprüchen des Viertklägers besteht nicht. Dieser Anspruch hat ein anderes rechtliches Schicksal als die übrigen (nur unter sich zusammenhängenden) Ansprüche (SZ 56/186 ua). Der Anspruch auf Bezahlung von Überstundenzuschlag wird aus einem ganz anderen Klagssachverhalt abgeleitet als die übrigen Ansprüche. Gemeinsam ist allen Ansprüchen nur, daß sie aus demselben Arbeitsvertrag herrühren, was aber weder für einen tatsächlichen noch für einen rechtlichen Zusammenhang (vgl. zu letzterem die zu § 391 Abs 3 ZPO, § 293 Abs 3 EO ergangenen E, EvBl 1983/94; SZ 56/150) ausreicht. Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen genügt, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre, was etwa für die gemeinsam aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleiteten Ansprüche auf kollektivvertragliche Sonderzahlung und die gesetzliche Urlaubsabfindung angenommen wurde (SZ 52/75). Hier besteht ein solcher Zusammenhang aber nicht. Die Revision des Viertklägers ist daher im Umfang des geltend gemachten Überstundenzuschlages von 1.131 S als unzulässig zurückzuweisen.Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen sind nicht zusammenzurechnen (zB JBl 1984, 554). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert der einzelnen (nicht in Geld bestehenden) Streitgegenstände, also der erhobenen Feststellungsbegehren jeweils 30.000 S übersteigt, bewirkt jedoch die Zulässigkeit der erhobenen Revisionen, weil zwischen den einzelnen Begehren auf Zahlung des Sonntagszuschlages und der Entfernungszulage und den dazu jeweils erhobenen Feststellungsbegehren ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Streitwerte dieser Feststellungsbegehren und die jeweiligen Zahlungsbegehren sind daher zusammenzurechnen, so daß die Revision für alle erhobenen Zahlungs- und Feststellungsbegehren mit Ausnahme des vom Viertkläger erhobenen Begehrens auf Zahlung eines Überstundenzuschlages von 1.131 S zulässig ist. Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieses Anspruches mit den übrigen Ansprüchen des Viertklägers besteht nicht. Dieser Anspruch hat ein anderes rechtliches Schicksal als die übrigen (nur unter sich zusammenhängenden) Ansprüche (SZ 56/186 ua). Der Anspruch auf Bezahlung von Überstundenzuschlag wird aus einem ganz anderen Klagssachverhalt abgeleitet als die übrigen Ansprüche. Gemeinsam ist allen Ansprüchen nur, daß sie aus demselben Arbeitsvertrag herrühren, was aber weder für einen tatsächlichen noch für einen rechtlichen Zusammenhang vergleiche zu letzterem die zu Paragraph 391, Absatz 3, ZPO, Paragraph 293, Absatz 3, EO ergangenen E, EvBl 1983/94; SZ 56/150) ausreicht. Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen genügt, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre, was etwa für die gemeinsam aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleiteten Ansprüche auf kollektivvertragliche Sonderzahlung und die gesetzliche Urlaubsabfindung angenommen wurde (SZ 52/75). Hier besteht ein solcher Zusammenhang aber nicht. Die Revision des Viertklägers ist daher im Umfang des geltend gemachten Überstundenzuschlages von 1.131 S als unzulässig zurückzuweisen.
1.) Zur Revision der beklagten Partei:
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Abschnitt XIV KV behandelt "Zulagen und Zuschläge" und regelt unter anderem in getrennten Punkten die Überstundenzuschläge, die Sonntagsentlohnung und die Feiertagsentlohnung. Schon diese Systematik des Kollektivvertrages legt nahe, daß es sich hiebei um getrennte, im Zweifel voneinander unabhängige Lohnbestandteile handelt. Abschnitt XIV/4 trifft zunächst eine Regelung für jede geleistete Überstunde ("Normal"-Überstunde) die in Übereinstimmung mit § 10 Abs 1 AZG steht (Bezahlung eines Zuschlages von 50 vH). Daran schließen Regelungen für Nachtüberstunden, Samstagüberstunden und Überstunden an gesetzlichen Feiertagen an. Eine ausdrückliche Regelung der Überstundenzuschläge, die für am Sonntag geleistete Überstunden zu bezahlen sind, enthält Abschnitt XIV/4 nicht. Daraus ist aber nicht der von der beklagten Partei gewünschte Schluß zu ziehen, daß die Regelung der Sonntagsüberstunden zur Gänze in der Bestimmung über die Sonntagsentlohnung (Abschnitt XIV/5) enthalten sei. Daß für Sonntagsüberstunden ein Zuschlag von mindestens 50 % gebührt, ergibt sich auch ohne Erwähnung der Sonntage in Abschnitt XIV/4 aus dessen erstem Satz und aus § 10 Abs 1 AZG. Darüber hinaus legt die Bestimmung, daß bei 5-Tage-Woche die ersten zwei Überstunden, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt werden, nach dem Größenschluß den Willen des Normgebers nahe, daß alle Sonntagsüberstunden - so wie in einer Vielzahl anderer Kollektivverträge - mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten sind. Für eine solche Vergütung der Sonntagsüberstunden spricht auch, daß diese in die Zeit der Wochenendruhe (§ 2 Abs 1, § 3 Arbeitsruhegesetz = ARG) fallen, während dies für die an Samstagen geleisteten Überstunden im Regelfall des § 3 Abs 2 ARG erst ab 13 Uhr zutrifft. Die Frage der Höhe des von der beklagten Partei zu leistenden Sonntagsüberstundenzuschlages bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil das Feststellungsbegehren nur darauf gerichtet ist, daß der Überstundenzuschlag und der Sonntagszuschlag nebeneinander zu gewähren sind und die beklagte Partei die auf Bezahlung des Sonntagszuschlages gestützten Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte. Im übrigen geht auch die beklagte Partei davon aus, daß für Sonntagsüberstunden ein 100 %-iger Zuschlag gebührt; sie sieht allerdings den Rechtsgrund für diesen Anspruch in Abschnitt XIV/5 KV einheitlich für alle Sonntagsstunden, so daß sie eine Anspruchshäufung zwischen Abschnitt XIV/4 und XIV/5 KV bestreitet. Streitpunkt ist nur die Frage dieser Anspruchshäufung, so daß es auch belanglos ist, unter welchem Titel bisher der 100 %-ige Zuschlag bezahlt wurde.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Abschnitt römisch vierzehn KV behandelt "Zulagen und Zuschläge" und regelt unter anderem in getrennten Punkten die Überstundenzuschläge, die Sonntagsentlohnung und die Feiertagsentlohnung. Schon diese Systematik des Kollektivvertrages legt nahe, daß es sich hiebei um getrennte, im Zweifel voneinander unabhängige Lohnbestandteile handelt. Abschnitt XIV/4 trifft zunächst eine Regelung für jede geleistete Überstunde ("Normal"-Überstunde) die in Übereinstimmung mit Paragraph 10, Absatz eins, AZG steht (Bezahlung eines Zuschlages von 50 vH). Daran schließen Regelungen für Nachtüberstunden, Samstagüberstunden und Überstunden an gesetzlichen Feiertagen an. Eine ausdrückliche Regelung der Überstundenzuschläge, die für am Sonntag geleistete Überstunden zu bezahlen sind, enthält Abschnitt XIV/4 nicht. Daraus ist aber nicht der von der beklagten Partei gewünschte Schluß zu ziehen, daß die Regelung der Sonntagsüberstunden zur Gänze in der Bestimmung über die Sonntagsentlohnung (Abschnitt XIV/5) enthalten sei. Daß für Sonntagsüberstunden ein Zuschlag von mindestens 50 % gebührt, ergibt sich auch ohne Erwähnung der Sonntage in Abschnitt XIV/4 aus dessen erstem Satz und aus Paragraph 10, Absatz eins, AZG. Darüber hinaus legt die Bestimmung, daß bei 5-Tage-Woche die ersten zwei Überstunden, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt werden, nach dem Größenschluß den Willen des Normgebers nahe, daß alle Sonntagsüberstunden - so wie in einer Vielzahl anderer Kollektivverträge - mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten sind. Für eine solche Vergütung der Sonntagsüberstunden spricht auch, daß diese in die Zeit der Wochenendruhe (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Arbeitsruhegesetz = ARG) fallen, während dies für die an Samstagen geleisteten Überstunden im Regelfall des Paragraph 3, Absatz 2, ARG erst ab 13 Uhr zutrifft. Die Frage der Höhe des von der beklagten Partei zu leistenden Sonntagsüberstundenzuschlages bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil das Feststellungsbegehren nur darauf gerichtet ist, daß der Überstundenzuschlag und der Sonntagszuschlag nebeneinander zu gewähren sind und die beklagte Partei die auf Bezahlung des Sonntagszuschlages gestützten Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte. Im übrigen geht auch die beklagte Partei davon aus, daß für Sonntagsüberstunden ein 100 %-iger Zuschlag gebührt; sie sieht allerdings den Rechtsgrund für diesen Anspruch in Abschnitt XIV/5 KV einheitlich für alle Sonntagsstunden, so daß sie eine Anspruchshäufung zwischen Abschnitt XIV/4 und XIV/5 KV bestreitet. Streitpunkt ist nur die Frage dieser Anspruchshäufung, so daß es auch belanglos ist, unter welchem Titel bisher der 100 %-ige Zuschlag bezahlt wurde.
Schon die Wortinterpretation spricht für das Bestehen einer Anspruchskonkurrenz: Während sich Abschnitt XIV/4 nur auf Überstundenarbeit bezieht, also nur zur Anwendung kommt, wenn im Sinne des § 6 Abs 1 AZG (Abschnitt VII/1 KV) die Grenzen der zulässigen Wochen- oder Tagesarbeit überschritten wurden, betrifft Abschnitt XIV/5 nach seinem klaren Wortlaut jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung, die aber, wenn der Arbeitnehmer die zulässige Tages- oder Wochenarbeitszeit noch nicht überschritten hat, keine Überstundenarbeit ist. Für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung spricht aber auch der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen (4 Ob 72/77, ferner Cerny, Arbeitsrecht 91 und Grillberger, Arbeitszeitgesetz 76 f, die daneben auch die sozialpolitische Bedeutung der Überstundenvergütung betonen). Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe (§ 6 Abs 1 ARG) in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Abschnitt XIV/4 und XIV/5 KV sind dahin zu verstehen, daß bei kumuliertem Auftreten der erwähnten Erschwerungsgründe, wenn also Überstunden auf einen Sonntag fallen, sowohl der Überstundenzuschlag als auch der für die Sonntagsentlohnung vorgesehene Zuschlag zu gewähren sind. Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht auch das Verhältnis zwischen Abschnitt XIV/4 KV und Abschnitt XIV/6 KV betreffend die Feiertagsentlohnung. Abschnitt XIV/6 KV verweist - so wie Abschnitt VII/6 KV - auf die durch § 31 Abs 2 ARG mittlerweile (für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ARG fallen) außer Kraft gesetzten Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153 idF des Bundesgesetzes BGBl. 1967/264 und der Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29.Oktober 1945, StGBl. Nr. 212 über die Lohnzahlung an Feiertagen, idF des Bundesgesetzes, BGBl. 1961/105. In der zitierten Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen und im Feiertagsruhegesetz wurde bestimmt, daß für Feiertage das regelmäßige Entgelt zu leisten und außerdem für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen ist (§ 3 Abs 2 FeiertagsruheG, § 3 der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen). Eine gleichartige Regelung enthält nunmehr das am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz in § 9 Abs 1, 2 und 5 (das in der vorliegenden, aus dem Jahre 1982 stammenden Kollektivvertragsfassung noch nicht berücksichtigt werden konnte). Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. In Einklang mit diesen gesetzlichen Regelungen wird durch die Worte in Abschnitt XIV/6 KV: "darüber hinaus ist Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen" klargestellt, daß dieser Zuschlag neben dem - allenfalls auch Überstundenzuschläge enthaltenden - Feiertagsentgelt zu bezahlen ist. Es müßte zu Wertungswidersprüchen führen, ginge man für die Berechnung der Sonntagsentlohnung nicht analog vor. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht.Schon die Wortinterpretation spricht für das Bestehen einer Anspruchskonkurrenz: Während sich Abschnitt XIV/4 nur auf Überstundenarbeit bezieht, also nur zur Anwendung kommt, wenn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AZG (Abschnitt VII/1 KV) die Grenzen der zulässigen Wochen- oder Tagesarbeit überschritten wurden, betrifft Abschnitt XIV/5 nach seinem klaren Wortlaut jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung, die aber, wenn der Arbeitnehmer die zulässige Tages- oder Wochenarbeitszeit noch nicht überschritten hat, keine Überstundenarbeit ist. Für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung spricht aber auch der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen (4 Ob 72/77, ferner Cerny, Arbeitsrecht 91 und Grillberger, Arbeitszeitgesetz 76 f, die daneben auch die sozialpolitische Bedeutung der Überstundenvergütung betonen). Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (Paragraph 3, Absatz eins, ARG), abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe (Paragraph 6, Absatz eins, ARG) in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Abschnitt XIV/4 und XIV/5 KV sind dahin zu verstehen, daß bei kumuliertem Auftreten der erwähnten Erschwerungsgründe, wenn also Überstunden auf einen Sonntag fallen, sowohl der Überstundenzuschlag als auch der für die Sonntagsentlohnung vorgesehene Zuschlag zu gewähren sind. Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht auch das Verhältnis zwischen Abschnitt XIV/4 KV und Abschnitt XIV/6 KV betreffend die Feiertagsentlohnung. Abschnitt XIV/6 KV verweist - so wie Abschnitt VII/6 KV - auf die durch Paragraph 31, Absatz 2, ARG mittlerweile (für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ARG fallen) außer Kraft gesetzten Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1967/264 und der Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29.Oktober 1945, StGBl. Nr. 212 über die Lohnzahlung an Feiertagen, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1961/105. In der zitierten Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen und im Feiertagsruhegesetz wurde bestimmt, daß für Feiertage das regelmäßige Entgelt zu leisten und außerdem für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen ist (Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG, Paragraph 3, der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen). Eine gleichartige Regelung enthält nunmehr das am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz in Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 5 (das in der vorliegenden, aus dem Jahre 1982 stammenden Kollektivvertragsfassung noch nicht berücksichtigt werden konnte). Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (Paragraph 10, Absatz eins, AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. In Einklang mit diesen gesetzlichen Regelungen wird durch die Worte in Abschnitt XIV/6 KV: "darüber hinaus ist Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen" klargestellt, daß dieser Zuschlag neben dem - allenfalls auch Überstundenzuschläge enthaltenden - Feiertagsentgelt zu bezahlen ist. Es müßte zu Wertungswidersprüchen führen, ginge man für die Berechnung der Sonntagsentlohnung nicht analog vor. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (Paragraph 9, Absatz eins, ARG) nicht in Betracht.
Auch aus Abschnitt VII/5 Abs 2 KV sind keine von diesem Auslegungsergebnis abweichenden Gesichtspunkte zu gewinnen. Die Behauptung der Revisionswerberin, in dem dort geregelten Fall (Arbeit am Ersatzruhetag; vgl. § 2 Abs 1 Z 4, § 6 ARG) könne es sich immer nur um Überstunden handeln, ist nicht zwingend, weil der betroffene Arbeitnehmer an einem anderen Werktag arbeitsfrei gewesen sein kann. Außerdem verweist Abschnitt VII/7 KV, was die Bezahlung von Überstunden betrifft, ausdrücklich auf Abschnitt XIV KV. Auch die besondere Regelung für den Barbaratag (bezahlter Bergmannsfeiertag), an dem für jede normale Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 bzw. 100 % gebührt (Abschnitt VII/6 KV) spricht in Verbindung mit Abschnitt VII/7 KV dafür, daß daneben auch noch Überstundenzuschläge anfallen können.Auch aus Abschnitt VII/5 Absatz 2, KV sind keine von diesem Auslegungsergebnis abweichenden Gesichtspunkte zu gewinnen. Die Behauptung der Revisionswerberin, in dem dort geregelten Fall (Arbeit am Ersatzruhetag; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 6, ARG) könne es sich immer nur um Überstunden handeln, ist nicht zwingend, weil der betroffene Arbeitnehmer an einem anderen Werktag arbeitsfrei gewesen sein kann. Außerdem verweist Abschnitt VII/7 KV, was die Bezahlung von Überstunden betrifft, ausdrücklich auf Abschnitt römisch vierzehn KV. Auch die besondere Regelung für den Barbaratag (bezahlter Bergmannsfeiertag), an dem für jede normale Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 bzw. 100 % gebührt (Abschnitt VII/6 KV) spricht in Verbindung mit Abschnitt VII/7 KV dafür, daß daneben auch noch Überstundenzuschläge anfallen können.
Auf das neue Vorbringen der Revision zu früheren Kollektivvertragsfassungen und die aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm für die nunmehrige Fassung zu ziehenden Schlüsse ist nicht einzugehen (§ 504 Abs 2 ZPO).Auf das neue Vorbringen der Revision zu früheren Kollektivvertragsfassungen und die aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm für die nunmehrige Fassung zu ziehenden Schlüsse ist nicht einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei aus einer allfälligen bisherigen Übung, Sonntagsarbeit ohne Rücksicht auf darin enthaltene Überstunden mit einem einheitlichen Zuschlag von 100 % abzugelten, keine dem Kollektivvertrag derogierende Wirkung ableiten kann, weil Bestimmungen in Kollektivverträgen selbst durch Betriebsvereinbarungen (iS des § 29 ArbVG) zum Nachteil der Arbeitnehmer weder aufgehoben noch beschränkt werden können (§ 3 Abs 1 ArbVG).Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei aus einer allfälligen bisherigen Übung, Sonntagsarbeit ohne Rücksicht auf darin enthaltene Überstunden mit einem einheitlichen Zuschlag von 100 % abzugelten, keine dem Kollektivvertrag derogierende Wirkung ableiten kann, weil Bestimmungen in Kollektivverträgen selbst durch Betriebsvereinbarungen (iS des Paragraph 29, ArbVG) zum Nachteil der Arbeitnehmer weder aufgehoben noch beschränkt werden können (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG).
2.) Zur Revision der Kläger:
Die von den Klägern geltend gemachten Entfernungszulagen sind in Abschnitt VIII KV geregelt, der die Überschrift "Dienstreisen sowie Montage-(Bau-)Arbeiten" trägt. Abschnitt VIII/1 KV behandelt "Dienstreisen (Entfernungszulage)" und bestimmt, daß "bei Überlandfahrten und vorübergehender Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes" Anspruch auf eine Entfernungszulage besteht, deren Höhe in lit a bis e näher bestimmt wird. Für den - allerdings nur in der Überschrift aufscheinenden - Begriff "Dienstreise" ist wesentlich, daß ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen (gewöhnlichen) Dienstort zwecks Durchführung von Dienstverrichtungen an einem anderen Ort verläßt. Für Dienstreisen ist charakteristisch, daß die Reise selbst - unabhängig davon, wie die Reisezeit lohnrechtlich behandelt wird (vgl. insbesondere EvBl 1984/150 = Arb. 10.356) nur Mittel zum Zweck ist, damit der Dienstnehmer die eigentliche ihm aufgetragene Arbeit auswärts verrichten kann. Anders ist es bei einem Kraftfahrer, bei dem das Lenken eines Fahrzeuges zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten der vertragsgemäße Hauptgegenstand seiner Tätigkeit ist. Bei einem Kraftfahrer kann auch nicht davon gesprochen werden, daß er dort seinen ständigen Arbeitsort hat, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt; der enge räumliche Bereich des Sitzes des Fuhrparks des Dienstgebers ist somit nicht der ständige Arbeitsort des Kraftfahrers und die ihm aufgetragene Fahrt keine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Sitzes des ständigen Arbeitsortes. Daraus folgt, daß die Kläger nur aus dem Begriff "Überlandfahrten" oder aus einem - dem besonderen Charakter der Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht widersprechenden - Begriff des "ständigen Arbeitsortes" Ansprüche auf Bezahlung einer Entfernungszulage ableiten könnten. Bei Fahrten innerhalb von Wien kann man jedenfalls nicht von einer Überlandfahrt sprechen. Aber auch als "ständigen Arbeitsort" eines Kraftfahrers ist keineswegs nur der Sitz des Fuhrparks anzusehen (vgl. Arb. 7.327; 8.791; IndS 1983 H 5/413). Als vorübergehende Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes können demnach nur die Fahrten außerhalb von Wien angesehen werden, für die die beklagte Partei ohnehin die Entfernungszulage gewährt. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn der Regelung. Die Entfernungszulage hat den Zweck, dem Arbeitnehmer die mit "Überlandfahrten" oder mit der vorübergehenden Dienstverrichtung außerhalb des ständigen Arbeitsortes verbundenen Mehrauslagen für Mahlzeiten, Nächtigungen udgl. zu vergüten. Die mit der normalen Dienstleistung eines Kraftfahrers zwangsläufig verbundenen Aufwendungen (die in gleicher Weise auch einen stationär beschäftigten Arbeitnehmer treffen können, wenn er die Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen kann und auch keine Betriebsküche besteht) werden damit nicht abgegolten. Die von den Revisionswerbern herausgestellten Vor- und Nachteile der Begrenzung der Entfernungszulage auf Fahrten außerhalb des Gemeindegebietes von Wien, die sich insbesondere daraus ergeben, daß sich der Fuhrpark der beklagten Partei nahe der nördlichen Stadtgrenze von Wien befindet, haben bei der Auslegung der Norm unbeachtet zu bleiben. Bei der Ermittlung des Sinngehaltes einer generellen Norm ist nämlich der vom Normsetzer als typisch vorausgesetzte Lebensachverhalt zugrundezulegen (SZ 54/23).Die von den Klägern geltend gemachten Entfernungszulagen sind in Abschnitt römisch acht KV geregelt, der die Überschrift "Dienstreisen sowie Montage-(Bau-)Arbeiten" trägt. Abschnitt VIII/1 KV behandelt "Dienstreisen (Entfernungszulage)" und bestimmt, daß "bei Überlandfahrten und vorübergehender Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes" Anspruch auf eine Entfernungszulage besteht, deren Höhe in Litera a bis e näher bestimmt wird. Für den - allerdings nur in der Überschrift aufscheinenden - Begriff "Dienstreise" ist wesentlich, daß ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen (gewöhnlichen) Dienstort zwecks Durchführung von Dienstverrichtungen an einem anderen Ort verläßt. Für Dienstreisen ist charakteristisch, daß die Reise selbst - unabhängig davon, wie die Reisezeit lohnrechtlich behandelt wird vergleiche insbesondere EvBl 1984/150 = Arb. 10.356) nur Mittel zum Zweck ist, damit der Dienstnehmer die eigentliche ihm aufgetragene Arbeit auswärts verrichten kann. Anders ist es bei einem Kraftfahrer, bei dem das Lenken eines Fahrzeuges zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten der vertragsgemäße Hauptgegenstand seiner Tätigkeit ist. Bei einem Kraftfahrer kann auch nicht davon gesprochen werden, daß er dort seinen ständigen Arbeitsort hat, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt; der enge räumliche Bereich des Sitzes des Fuhrparks des Dienstgebers ist somit nicht der ständige Arbeitsort des Kraftfahrers und die ihm aufgetragene Fahrt keine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Sitzes des ständigen Arbeitsortes. Daraus folgt, daß die Kläger nur aus dem Begriff "Überlandfahrten" oder aus einem - dem besonderen Charakter der Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht widersprechenden - Begriff des "ständigen Arbeitsortes" Ansprüche auf Bezahlung einer Entfernungszulage ableiten könnten. Bei Fahrten innerhalb von Wien kann man jedenfalls nicht von einer Überlandfahrt sprechen. Aber auch als "ständigen Arbeitsort" eines Kraftfahrers ist keineswegs nur der Sitz des Fuhrparks anzusehen vergleiche Arb. 7.327; 8.791; IndS 1983 H 5/413). Als vorübergehende Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes können demnach nur die Fahrten außerhalb von Wien angesehen werden, für die die beklagte Partei ohnehin die Entfernungszulage gewährt. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn der Regelung. Die Entfernungszulage hat den Zweck, dem Arbeitnehmer die mit "Überlandfahrten" oder mit der vorübergehenden Dienstverrichtung außerhalb des ständigen Arbeitsortes verbundenen Mehrauslagen für Mahlzeiten, Nächtigungen udgl. zu vergüten. Die mit der normalen Dienstleistung eines Kraftfahrers zwangsläufig verbundenen Aufwendungen (die in gleicher Weise auch einen stationär beschäftigten Arbeitnehmer treffen können, wenn er die Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen kann und auch keine Betriebsküche besteht) werden damit nicht abgegolten. Die von den Revisionswerbern herausgestellten Vor- und Nachteile der Begrenzung der Entfernungszulage auf Fahrten außerhalb des Gemeindegebietes von Wien, die sich insbesondere daraus ergeben, daß sich der Fuhrpark der beklagten Partei nahe der nördlichen Stadtgrenze von Wien befindet, haben bei der Auslegung der Norm unbeachtet zu bleiben. Bei der Ermittlung des Sinngehaltes einer generellen Norm ist nämlich der vom Normsetzer als typisch vorausgesetzte Lebensachverhalt zugrundezulegen (SZ 54/23).
Im Recht ist die Revision der Kläger aber mit der Rüge, das Berufungsgericht sei auf das in zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen, die beklagte Partei verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie einem Teil ihrer Kraftfahrer "die innerhalb eines Arbeitsortes - Gemeindebezirkes - aber außerhalb des Betriebsstandortes tätig sind, die Entfernungszulage in jenem Ausmaß bezahlt, wie wenn er außerhalb des Arbeitsortes - Gemeindebezirk - tätig wäre", nicht eingegangen ist. Das damit übergangene Vorbringen der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als unschlüssig anzusehen. Jene Kraftfahrer, von denen die Kläger behaupten, daß sie in Anwendung einer anderen Auslegung des Begriffes "Arbeitsort" besser behandelt werden, könnten durchaus eine so beachtliche Gruppe bilden, daß bei den übrigen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht käme. Diese Frage muß daher noch geprüft werden (§ 182 ZPO). Das führt zur Aufhebung der die Entfernungszulage betreffenden abweisenden Teile der Entscheidung der zweiten InstanZIm Recht ist die Revision der Kläger aber mit der Rüge, das Berufungsgericht sei auf das in zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen, die beklagte Partei verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie einem Teil ihrer Kraftfahrer "die innerhalb eines Arbeitsortes - Gemeindebezirkes - aber außerhalb des Betriebsstandortes tätig sind, die Entfernungszulage in jenem Ausmaß bezahlt, wie wenn er außerhalb des Arbeitsortes - Gemeindebezirk - tätig wäre", nicht eingegangen ist. Das damit übergangene Vorbringen der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als unschlüssig anzusehen. Jene Kraftfahrer, von denen die Kläger behaupten, daß sie in Anwendung einer anderen Auslegung des Begriffes "Arbeitsort" besser behandelt werden, könnten durchaus eine so beachtliche Gruppe bilden, daß bei den übrigen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht käme. Diese Frage muß daher noch geprüft werden (Paragraph 182, ZPO). Das führt zur Aufhebung der die Entfernungszulage betreffenden abweisenden Teile der Entscheidung der zweiten InstanZ
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.