Rechtssatz RS0052333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052333
Geschäftszahl
14Ob31/86 (14Ob32/86 - 14Ob40/86); 9ObA287/90
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Rechtssatz
Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf.Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (Paragraph 3, Absatz eins, ARG), abgelten. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 31/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 31/86
Veröff: RdW 1986,249
- 9 ObA 287/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 287/90
nur: Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. (T1) Beisatz: Auch bei Gewährung von Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. (T2) Veröff: RdW 1991,184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052333
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_003