Die Revision ist zulässig, weil zu der vom Berufungsgericht im Sinne einer Einbeziehung des Zuschlages für Sonntagsarbeit beurteilten Rechtsfrage, ob dieser Zuschlag im Rahmen der Berechnung des Überstundenentgeltes gemäß § 10 Abs 2 AZG (nochmals) zu berücksichtigen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.Die Revision ist zulässig, weil zu der vom Berufungsgericht im Sinne einer Einbeziehung des Zuschlages für Sonntagsarbeit beurteilten Rechtsfrage, ob dieser Zuschlag im Rahmen der Berechnung des Überstundenentgeltes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AZG (nochmals) zu berücksichtigen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers muß Sonntagsarbeit der vom Kollektivvertrag erfaßten Arbeitnehmer nicht von vornherein Überstundenarbeit sein; dies gilt insbesondere für den Fall der in den Punkten 14 ff Kollektivvertrag geregelten mehrschichtigen oder kontinuierlichen Arbeitsweise.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb. 10.507 = RdW 1986, 249, und WBl. 1989, 94, zu den der vorliegenden kollektivvertraglichen Regelung ähnlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeiter der erdölgewinnenden Industrie Österreichs ausgesprochen hat, spricht für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleichbleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen. Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die gemäß § 3 Abs 1 ARG der Sonntag zu fallen hat, abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Da nach Punkt 53 des Kollektivvertrages der Sonntagszuschlag von 100 % für jede Sonntagsarbeit gebührt - auch wenn es sich nicht um Überstunden handelt - und Punkt 59 Kollektivvertrag den 200 %igen Überstundenzuschlag lediglich für qualifizierte Sonntagsüberstunden - die außerhalb der für Werktage vereinbarten und üblichen Arbeitszeit liegen - vorsieht, besteht bezüglich der unter dieser Grenze liegenden, als Überstundenarbeit anzusehenden Sonntagsarbeit keine kollektivvertragliche Regelung des Überstundenzuschlages und kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 AZG zum Tragen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschlages ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der um den 100 %igen Zuschlag erhöhte Lohn für Sonntagsarbeit sondern gemäß § 10 Abs 2 AZG der Normallohn, das ist jenes Entgelt, das für die Arbeitleistung gebührt hätte, wäre sie in der normalen Arbeitszeit erbracht worden (siehe Grillberger Arbeitszeitgesetz 80; CernyWie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb. 10.507 = RdW 1986, 249, und WBl. 1989, 94, zu den der vorliegenden kollektivvertraglichen Regelung ähnlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeiter der erdölgewinnenden Industrie Österreichs ausgesprochen hat, spricht für das Nebeneinanderbestehen der Überstundenzuschläge und der besonderen Sonntagsentlohnung der verschiedene Zweck dieser Zuschläge. Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleichbleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen. Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) hat hingegen andere Gründe. Sie soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARG der Sonntag zu fallen hat, abgelten. Auch bei Gewährung von Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Da nach Punkt 53 des Kollektivvertrages der Sonntagszuschlag von 100 % für jede Sonntagsarbeit gebührt - auch wenn es sich nicht um Überstunden handelt - und Punkt 59 Kollektivvertrag den 200 %igen Überstundenzuschlag lediglich für qualifizierte Sonntagsüberstunden - die außerhalb der für Werktage vereinbarten und üblichen Arbeitszeit liegen - vorsieht, besteht bezüglich der unter dieser Grenze liegenden, als Überstundenarbeit anzusehenden Sonntagsarbeit keine kollektivvertragliche Regelung des Überstundenzuschlages und kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die gesetzliche Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AZG zum Tragen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschlages ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der um den 100 %igen Zuschlag erhöhte Lohn für Sonntagsarbeit sondern gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AZG der Normallohn, das ist jenes Entgelt, das für die Arbeitleistung gebührt hätte, wäre sie in der normalen Arbeitszeit erbracht worden (siehe Grillberger Arbeitszeitgesetz 80; Cerny
Arbeitszeitrecht2, 100 [Berechnungsbeispiel]; Arb. 10.357 =
RdW 1984, 284 = ZAS 1985, 179 [Kohlmaier]; zuletzt 9 Ob A 60/90).
Der im vorliegenden Kollektivvertrag nicht geregelte Zuschlag für die an Sonntagen geleisteten Überstunden, die nicht über die tägliche vereinbarte bzw. übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, wäre demnach mit 50 % anzusetzen; dazu käme noch der 100 %ige Zuschlag auf die Grundvergütung für die Sonntagsarbeit laut Kollektivvertrag.
Dennoch steht der Klägerin der begehrte Zuschlag von insgesamt 200 % zu. Sie hat ihr Begehren auch darauf gestützt, daß - wie dies die Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt haben - der bis einschließlich April 1987 (laut Feststellungen März 1987) für Sonntagsüberstunden gewährte Zuschlag von 200 % vom Arbeitgeber einseitig auf 100 % herabgesetzt wurde. Daß der 200 %ige Zuschlag nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt worden wäre, hat die hiefür beweispflichtige beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung von 200 %igen Überstundenzuschlägen führte als betriebliche Übung zu einer schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 189;
SZ 61/274 = JBl 1989, 195 = RdW 1989, 135 = ZAS 1989, 90
[Tomandl] = Arb. 10.762 mwH). Ein einseitiger Widerruf dieser
einzelvertraglich geschuldeten Leistungen ist aber unwirksam (siehe Spielbüchler aaO; DRdA 1989, 33 [W. Schwarz]).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.