Rechtssatz RS0030914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030914
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Norm
ABGB §863 GI
AZG §10 Abs1
AZG §10 Abs2
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz
Neben dem auch für nicht als Überstundenarbeit anzusehende Arbeitsleistungen gebührenden Sonntagszuschlag von einhundert Prozent ist auch der auf Basis der Entlohnung für die Normalarbeitsstunde zu berechnende Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent zu gewähren, soferne es sich nicht um qualifizierte Überstunden im Sinne des Punktes 50 KollV handelt. Wurde für Überstunden, die nicht unter die Bestimmung des Punktes 59 KollV fallen, vorbehaltslos ein Zuschlag von zweihundert Prozent gewährt, kann der Arbeitgeber von dieser betrieblichen Übung nicht einseitig abgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030914
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00287_9000000_001