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Rechtssatz RS0030914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030914

Geschäftszahl

9ObA287/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Norm

ABGB §863 GI
AZG §10 Abs1
AZG §10 Abs2
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59

Rechtssatz

Neben dem auch für nicht als Überstundenarbeit anzusehende Arbeitsleistungen gebührenden Sonntagszuschlag von einhundert Prozent ist auch der auf Basis der Entlohnung für die Normalarbeitsstunde zu berechnende Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent zu gewähren, soferne es sich nicht um qualifizierte Überstunden im Sinne des Punktes 50 KollV handelt. Wurde für Überstunden, die nicht unter die Bestimmung des Punktes 59 KollV fallen, vorbehaltslos ein Zuschlag von zweihundert Prozent gewährt, kann der Arbeitgeber von dieser betrieblichen Übung nicht einseitig abgehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 287/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 287/90
    Veröff: RdW 1991,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030914

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00287_9000000_001