Rechtssatz RS0052458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052458
Geschäftszahl
14Ob31/86 (14Ob32/86 - 14Ob40/86); 9ObA155/88
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Rechtssatz
Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht kommt.Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (Paragraph 10, Absatz eins, AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (Paragraph 9, Absatz eins, ARG) nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 31/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 31/86
Veröff: RdW 1986,249
- 9 ObA 155/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 155/88
Vgl auch; SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052458
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_004