Rechtssatz RS0021269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021269
Entscheidungsdatum
14.11.1973
Rechtssatz
Der Vermieter ist verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossenen Mietverträge und der ihm nach § 1096 ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen, die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen. (Erörterungen zur Frage der Behandlung des von den Mietern unter ausdrücklicher Zweckwidmung für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und Verzicht auf Rückforderung und Einrechnung in das nach § 28 Abs 3 MG zu bestimmende Mietzinsvielfache gerichtlich erlegten Betrages sowie zur Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs 2 MG).Der Vermieter ist verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossenen Mietverträge und der ihm nach Paragraph 1096, ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen, die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen. (Erörterungen zur Frage der Behandlung des von den Mietern unter ausdrücklicher Zweckwidmung für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und Verzicht auf Rückforderung und Einrechnung in das nach Paragraph 28, Absatz 3, MG zu bestimmende Mietzinsvielfache gerichtlich erlegten Betrages sowie zur Durchführung der Arbeiten nach Paragraph 8, Absatz 2, MG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 187/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 187/73
Veröff: SZ 46/115 = MietSlg 25235 = ImmZ 1973,350 = RZ 1974/31 S 61 = JBl 1975,46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021269
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00187_7300000_001