Aus der Begründung:
In der grundsätzlichen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 MG ist auszusprechen, ob und wie weit die bestimmt bezeichneten Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraumes die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind. Es sollen damit die Beteiligten über die Rechtslage aufgeklärt werden (vgl. 7 Ob 586/56 MietSlg.Bd. IX/10, 268; 5 Ob 106/62 MietSlg. Bd. XIV/I9, 306). Nach § 6 Abs. 1 MG ist der Vermieter grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses verpflichtet. Nach Lehre (Klang[2] V, 41) und Rechtsprechung (3 Ob 202/53 u. a., 8 Ob 316/62 MietSlg. 9513) ist aber jener Fall auszunehmen, in welchem die Behebung der Schäden unwirtschaftlich ist, weil die Kosten dafür aus dem Ertrag des Hauses nicht hereingebracht werden können. Dabei ist allerdings auf die durch § 7 MG geschaffene Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses Bedacht zu nehmen, wobei aber die künftige Vermietbarkeit gewährleistet sein muß. Im Hinblick darauf ist der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß dann, wenn der Hauseigentümer als Antragsgegner in einem von den Mietern eingeleiteten Verfahren nach §§ 7, 28 Abs. 2 MG ausdrücklich einwendet, die vorgesehenen Reparaturen seien nicht alle notwendigen Erhaltungsarbeiten und der gesamte Kostenaufwand sei unwirtschaftlich, die gesamten notwendigen Arbeiten mit dem voraussichtlich auflaufenden Kostenaufwand, sohin auch die während der Bauzeit infolge Lohn- und Materialpreiserhöhung zu gewärtigenden Steigerungen, festgestellt werden müßten, damit unter Berücksichtigung der genau festgestellten Mietzinsreserve das voraussichtliche Vielfache dem für die einzelnen Bestandobjekte noch erzielbaren Mietzins gegenübergestellt werden kann (MietSlg. 24.426).In der grundsätzlichen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, MG ist auszusprechen, ob und wie weit die bestimmt bezeichneten Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraumes die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind. Es sollen damit die Beteiligten über die Rechtslage aufgeklärt werden vergleiche 7 Ob 586/56 MietSlg.Bd. IX/10, 268; 5 Ob 106/62 MietSlg. Bd. XIV/I9, 306). Nach Paragraph 6, Absatz eins, MG ist der Vermieter grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses verpflichtet. Nach Lehre (Klang[2] römisch fünf, 41) und Rechtsprechung (3 Ob 202/53 u. a., 8 Ob 316/62 MietSlg. 9513) ist aber jener Fall auszunehmen, in welchem die Behebung der Schäden unwirtschaftlich ist, weil die Kosten dafür aus dem Ertrag des Hauses nicht hereingebracht werden können. Dabei ist allerdings auf die durch Paragraph 7, MG geschaffene Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses Bedacht zu nehmen, wobei aber die künftige Vermietbarkeit gewährleistet sein muß. Im Hinblick darauf ist der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß dann, wenn der Hauseigentümer als Antragsgegner in einem von den Mietern eingeleiteten Verfahren nach Paragraphen 7, 28, Absatz 2, MG ausdrücklich einwendet, die vorgesehenen Reparaturen seien nicht alle notwendigen Erhaltungsarbeiten und der gesamte Kostenaufwand sei unwirtschaftlich, die gesamten notwendigen Arbeiten mit dem voraussichtlich auflaufenden Kostenaufwand, sohin auch die während der Bauzeit infolge Lohn- und Materialpreiserhöhung zu gewärtigenden Steigerungen, festgestellt werden müßten, damit unter Berücksichtigung der genau festgestellten Mietzinsreserve das voraussichtliche Vielfache dem für die einzelnen Bestandobjekte noch erzielbaren Mietzins gegenübergestellt werden kann (MietSlg. 24.426).
Im vorliegenden Falle haben nun Mieter des betroffenen Hauses einen Betrag von 958.000 S mit der ausdrücklichen Zweckwidmung zur Verwendung im Rahmen der vorgesehenen Erhaltungsarbeiten für das Haus bei Gericht erlegt. Unter Bedachtnahme auf diesen Betrag gestaltet sich die voraussichtliche Mietzinserhöhung mit einem zu gewärtigenden Vielfachen von 10.1 S pro Friedenskrone in einem Ausmaß, das nach den diesbezüglich vorliegenden Sachverständigengutachten, auf denen die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes in diesem Zusammenhange beruhen, keine Unvermietbarkeit dieser Objekte für den Zeitraum der Mietzinserhöhung im Sinn des § 28 Abs. 3 MG erwarten läßt. Mit dieser im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nach § 32 MG unüberprüfbaren Feststellung ist sohin schon der Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in Richtung einer Unvermietbarkeit der Bestandobjekte entkräftet. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Ausbesserungsarbeiten würde aber auch bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gegeben sein, wie sie etwa für den Erfolg einer Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 4 MG gefordert werden. Daß geradezu die technische Notwendigkeit zur Demolierung des Hauses bestunde, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Gutachten des Bausachverständigen, daß vorläufig nicht einmal von einer Baufälligkeit des Objektes die Rede sein kann. Bei der Instandsetzung des gegenständlichen, über 100 Jahre alten Gebäudes ist im Hinblick auf die unter anderem auch durch die Mietengesetzgebung geschaffenen besonderen Wertverhältnisse (häufige Höherwertigkeit des unbebauten Grundstückes) mit einem in Relation zum Verkehrswert verlorenen Bauaufwand zu rechnen. Diesem Fall einer gegenüber dem Instandsetzungsaufwand allenfalls weit zurückbleibenden Wertsteigerung kann bei der Beurteilung auf das Vorliegen wirtschaftlich nicht zumutbarer Erhaltungsauslagen demnach nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, weil sonst Erhaltungsarbeiten an jedem so alten Hause als unwirtschaftlich abgelehnt werden müßten und diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Mietengesetzes, insbesondere den § 7, der ja dazu dienen soll, den Althausbestand bewohnbar zu erhalfen, nicht vereinbar wäre (vgl. 6 Ob 16/63). Mängel in der Ausstattung und Einteilung der Räume haben die Sachverständigen bei ihrer Überprüfung der zu erwartenden Vermietbarkeit berücksichtigt, und sie sind dennoch zu einer gegebenen Vermietbarkeit mit der dargelegten Begrenzung der Mietzinshöhe gelangt. Daß Neubaukosten nicht unverhältnismäßig höher wären als der derzeitige Reparaturaufwand, ist gar nicht behauptet worden. Es erübrigt sich damit die vom Rekursgericht geforderte Überprüfung dieser anderen Kriterien einer objektiven Unwirtschaftlichkeit des unbedingt notwendigen Instandsetzungsaufwandes, da eine solche Unwirtschaftlichkeit nach den vorliegenden Feststellungsgrundlagen verneint werden kann.Im vorliegenden Falle haben nun Mieter des betroffenen Hauses einen Betrag von 958.000 S mit der ausdrücklichen Zweckwidmung zur Verwendung im Rahmen der vorgesehenen Erhaltungsarbeiten für das Haus bei Gericht erlegt. Unter Bedachtnahme auf diesen Betrag gestaltet sich die voraussichtliche Mietzinserhöhung mit einem zu gewärtigenden Vielfachen von 10.1 S pro Friedenskrone in einem Ausmaß, das nach den diesbezüglich vorliegenden Sachverständigengutachten, auf denen die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes in diesem Zusammenhange beruhen, keine Unvermietbarkeit dieser Objekte für den Zeitraum der Mietzinserhöhung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, MG erwarten läßt. Mit dieser im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nach Paragraph 32, MG unüberprüfbaren Feststellung ist sohin schon der Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in Richtung einer Unvermietbarkeit der Bestandobjekte entkräftet. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Ausbesserungsarbeiten würde aber auch bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gegeben sein, wie sie etwa für den Erfolg einer Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG gefordert werden. Daß geradezu die technische Notwendigkeit zur Demolierung des Hauses bestunde, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Gutachten des Bausachverständigen, daß vorläufig nicht einmal von einer Baufälligkeit des Objektes die Rede sein kann. Bei der Instandsetzung des gegenständlichen, über 100 Jahre alten Gebäudes ist im Hinblick auf die unter anderem auch durch die Mietengesetzgebung geschaffenen besonderen Wertverhältnisse (häufige Höherwertigkeit des unbebauten Grundstückes) mit einem in Relation zum Verkehrswert verlorenen Bauaufwand zu rechnen. Diesem Fall einer gegenüber dem Instandsetzungsaufwand allenfalls weit zurückbleibenden Wertsteigerung kann bei der Beurteilung auf das Vorliegen wirtschaftlich nicht zumutbarer Erhaltungsauslagen demnach nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, weil sonst Erhaltungsarbeiten an jedem so alten Hause als unwirtschaftlich abgelehnt werden müßten und diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Mietengesetzes, insbesondere den Paragraph 7,, der ja dazu dienen soll, den Althausbestand bewohnbar zu erhalfen, nicht vereinbar wäre vergleiche 6 Ob 16/63). Mängel in der Ausstattung und Einteilung der Räume haben die Sachverständigen bei ihrer Überprüfung der zu erwartenden Vermietbarkeit berücksichtigt, und sie sind dennoch zu einer gegebenen Vermietbarkeit mit der dargelegten Begrenzung der Mietzinshöhe gelangt. Daß Neubaukosten nicht unverhältnismäßig höher wären als der derzeitige Reparaturaufwand, ist gar nicht behauptet worden. Es erübrigt sich damit die vom Rekursgericht geforderte Überprüfung dieser anderen Kriterien einer objektiven Unwirtschaftlichkeit des unbedingt notwendigen Instandsetzungsaufwandes, da eine solche Unwirtschaftlichkeit nach den vorliegenden Feststellungsgrundlagen verneint werden kann.
Da sohin die unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten unter Berücksichtigung des von den Mietern bereits getätigten Erlages von 958.000 S nicht zu einer Mietzinserhöhung führen würden, welche die Mietgegenstände unter Berücksichtigung der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes sowie nach dem Anbot und der Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt unvermietbar machen würde, ihr Leerstehen und damit die Unmöglichkeit zur Folge hätte, die Kosten m Ertrag des Zinses auch in Zukunft hereinzubringen (vgl. 5 Ob 218/59, MietSlg. 7.21 I; 8 Ob 316/62, MietSlg. 9.513), ist von Bedeutung, ob die Vermieter gehalten sind, von dem erlegten Geld der Mieter im Widmungssinne Gebrauch zu machen und ob dieser Geldbetrag den Vermietern in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, die ihren Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Verfahren nach §§ 7, 28 Abs. 2 MG zu entkräften geeignet erscheint.Da sohin die unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten unter Berücksichtigung des von den Mietern bereits getätigten Erlages von 958.000 S nicht zu einer Mietzinserhöhung führen würden, welche die Mietgegenstände unter Berücksichtigung der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes sowie nach dem Anbot und der Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt unvermietbar machen würde, ihr Leerstehen und damit die Unmöglichkeit zur Folge hätte, die Kosten m Ertrag des Zinses auch in Zukunft hereinzubringen vergleiche 5 Ob 218/59, MietSlg. 7.21 römisch eins; 8 Ob 316/62, MietSlg. 9.513), ist von Bedeutung, ob die Vermieter gehalten sind, von dem erlegten Geld der Mieter im Widmungssinne Gebrauch zu machen und ob dieser Geldbetrag den Vermietern in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, die ihren Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Verfahren nach Paragraphen 7, 28, Absatz 2, MG zu entkräften geeignet erscheint.
Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Vermieter verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossen Mietverträge und der ihm nach § 1096 ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden, unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen.Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Vermieter verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossen Mietverträge und der ihm nach Paragraph 1096, ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden, unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen.
Der von den Mietern getätigte Erlag von 958.000 S kann nicht nach § 1425 ABGB beurteilt werden, weil es sich jedenfalls dabei nicht um die Hinterlegung einer Schuld handeln kann. Soweit die Sinne der Rechtsprechung darauf hinweisen, daß auch Unklarheit der Rechtslage ein Grund zum Erlag im Sinne des § 1425 ABGB sein kann (vgl. MietSlg. 18.247; SZ 39/219), so kann es wohl keinem Zweifel begegnen, daß eine Verbindlichkeit der Mieter zur Zahlung eines solchen Betrages weder aus einer (gar nicht behaupteten) Vertragsgrundlage noch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte. Auf der anderen Seite kann aber nicht über sehen werden, daß eine ausdrückliche Zweckwidmung für die Durchführung der gegenständlichen Instandsetzungsarbeiten und ein Verzicht auf Rückforderung und Einreichung in das nach § 28 Abs. 3 MG zu bestimmende Mietzinsvielfache erfolgt ist. Es kann daher nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dem Erstgericht nicht darin gefolgt werden, daß die erlegenden Mieter es in der Hand hätten, jederzeit einseitig und ohne Beteiligung der Antragsgegner die Rückzahlung dieses Erlagsbetrages zu fordern. Im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Vollzuges solcher unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten gemäß § 8 MG wird bei beharrlicher Nichtbeteiligung der Vermieter allenfalls ein geeigneter Dritter zu ermächtigen sein, die Arbeiten durchführen zu lassen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 MG, die diesen Dritten zur Beschaffung des hiezu erforderlichen Kapitals berechtigen, wird ihm auch die Verfügung über den zu Zwecken der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewidmeten Erlag der Mieter einzuräumen sein. Im Hinblick auf die von den erlegen- den Mietern abgegebene Erklärung, die Beträge dann zur Verfügung zu stellen, wenn Zahlungen zu leisten sind, kann derzeit mit einer für das Grundsatzverfahren im Sinne des § 28 Abs. 2 MG hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Betrag von 958.000 S auf dessen Rückforderung die erlegenden Mieter in jedem Falle, außer bei Nichtdurchführung des "§ 7-Verfahrens", verzichtet haben, zur Verfügung steht und daher im Sinne der dargelegten Erwägungen bei der Beurteilung der behaupteten Unwirtschaftlichkeit dieser Arbeiten für die Vermieter zu berücksichtigen ist.Der von den Mietern getätigte Erlag von 958.000 S kann nicht nach Paragraph 1425, ABGB beurteilt werden, weil es sich jedenfalls dabei nicht um die Hinterlegung einer Schuld handeln kann. Soweit die Sinne der Rechtsprechung darauf hinweisen, daß auch Unklarheit der Rechtslage ein Grund zum Erlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB sein kann vergleiche MietSlg. 18.247; SZ 39/219), so kann es wohl keinem Zweifel begegnen, daß eine Verbindlichkeit der Mieter zur Zahlung eines solchen Betrages weder aus einer (gar nicht behaupteten) Vertragsgrundlage noch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte. Auf der anderen Seite kann aber nicht über sehen werden, daß eine ausdrückliche Zweckwidmung für die Durchführung der gegenständlichen Instandsetzungsarbeiten und ein Verzicht auf Rückforderung und Einreichung in das nach Paragraph 28, Absatz 3, MG zu bestimmende Mietzinsvielfache erfolgt ist. Es kann daher nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dem Erstgericht nicht darin gefolgt werden, daß die erlegenden Mieter es in der Hand hätten, jederzeit einseitig und ohne Beteiligung der Antragsgegner die Rückzahlung dieses Erlagsbetrages zu fordern. Im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Vollzuges solcher unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 8, MG wird bei beharrlicher Nichtbeteiligung der Vermieter allenfalls ein geeigneter Dritter zu ermächtigen sein, die Arbeiten durchführen zu lassen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, MG, die diesen Dritten zur Beschaffung des hiezu erforderlichen Kapitals berechtigen, wird ihm auch die Verfügung über den zu Zwecken der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewidmeten Erlag der Mieter einzuräumen sein. Im Hinblick auf die von den erlegen- den Mietern abgegebene Erklärung, die Beträge dann zur Verfügung zu stellen, wenn Zahlungen zu leisten sind, kann derzeit mit einer für das Grundsatzverfahren im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, MG hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Betrag von 958.000 S auf dessen Rückforderung die erlegenden Mieter in jedem Falle, außer bei Nichtdurchführung des "§ 7-Verfahrens", verzichtet haben, zur Verfügung steht und daher im Sinne der dargelegten Erwägungen bei der Beurteilung der behaupteten Unwirtschaftlichkeit dieser Arbeiten für die Vermieter zu berücksichtigen ist.
Zutreffend haben die Untergerichte dem weiteren Einwand der Vermieter entgegnet, daß auch der verbleibende Restbetrag des Erfordernisses durch Fremdkapital nicht aufgebracht werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung werden Schwierigkeiten in der Kapitalbeschaffung grundsätzlich als hinreichend angesehen, um die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß dem § 8 Abs. 2 MG zu verhindern. Die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung müßte im übrigen auch bei Bestellung eines geeigneten Dritten zur Durchführung der Arbeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 MG ihre Auswirkungen haben und zu einer faktischen Nichtdurchführung der Erhaltungsarbeiten führen. Es kann daher im vorliegenden Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob und wie weit Kreditinstitute, abgesehen von den derzeitigen währungspolitischen Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen und der damit verbundenen Kreditrestriktion, Instandhaltungsdarlehen zu geben bereit sind.Zutreffend haben die Untergerichte dem weiteren Einwand der Vermieter entgegnet, daß auch der verbleibende Restbetrag des Erfordernisses durch Fremdkapital nicht aufgebracht werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung werden Schwierigkeiten in der Kapitalbeschaffung grundsätzlich als hinreichend angesehen, um die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß dem Paragraph 8, Absatz 2, MG zu verhindern. Die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung müßte im übrigen auch bei Bestellung eines geeigneten Dritten zur Durchführung der Arbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, MG ihre Auswirkungen haben und zu einer faktischen Nichtdurchführung der Erhaltungsarbeiten führen. Es kann daher im vorliegenden Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob und wie weit Kreditinstitute, abgesehen von den derzeitigen währungspolitischen Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen und der damit verbundenen Kreditrestriktion, Instandhaltungsdarlehen zu geben bereit sind.
Ausgehend von dem dargelegten Zweck und dem begrenzten Wirkungsrahmen der Grundsatzentscheidung nach §§ 7, 28 Abs. 2 MG erscheint sohin nach dem bisher überschaubaren Sachverhalt der Antrag der Mieter berechtigt.Ausgehend von dem dargelegten Zweck und dem begrenzten Wirkungsrahmen der Grundsatzentscheidung nach Paragraphen 7, 28, Absatz 2, MG erscheint sohin nach dem bisher überschaubaren Sachverhalt der Antrag der Mieter berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nun nicht, daß in Zeiten einer erheblichen Geldwertverdünnung und damit zusammenhängender unverhältnismäßig hoher Baukostensteigerungen, deren weitere Entwicklung nicht eindeutig abzusehen ist, aber auch zufolge der in diesem Zusammenhang von der öffentlichen Hand bewirkten Kreditrestriktionen, gerade in Grenzfällen wie dem vorliegenden die Finanzierung von hohen Instandsetzungskosten nach dem problematisch sein kann. Von einer generellen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit für die Vermieter kann aber nicht die Rede sein. Es kann daher den Mietern bei einem völlig passiven Verhalten der Vermieter nicht verwehrt werden, von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch zu machen, zumal sie durch bedeutende finanzielle Aufwendungen den Weg hiezu geebnet haben. Auf der anderen Seite können sich die Vermieter über eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Verfügungsgewalt im Rahmen einer Hausinstandsetzung nicht mit Recht für beschwert erachten, weil diese Einschränkung ihrer Stellung als Hauseigentümer aus sachlichen Gründen im Gesetze vorgesehen ist. Gerade bei der Bedeckung der Kosten für die ordentliche Erhaltung des Hauses im Wege der §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 3 MG kommt es, abgesehen von der labilen Kostenentwicklung, notwendigerweise auch auf die nicht immer verläßliche Prognose künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen in bezug auf die Erlangung von Fremdkapital und die taisächliche Vermietbarkeit der Objekte im Aufteilungszeitraum an. Insoweit haben die Vermieter daher auch eine allfällige Unsicherheit ihrer wirtschaftlichen Situation bezüglich des instandzusetzenden Hauses von vornherein in Kauf zu nehmen. Wenn sich allerdingsherausstellen sollte, daß die Finanzierung im erforderlichen Umfange undurchführbar sein sollte, weil unverhältnismäßig hohe Kostensteigerungen vorliegen oder eine hinlängliche Geldbeschaffung unmöglich ist, wird das Instandsetzungsprojekt ohne Mitwirkung der Hauseigentümer ohnehin auch nicht durch Ausschöpfung der in § 8 MG vorgesehenen Möglichkeiten zu verwirklichen sein.Der Oberste Gerichtshof verkennt nun nicht, daß in Zeiten einer erheblichen Geldwertverdünnung und damit zusammenhängender unverhältnismäßig hoher Baukostensteigerungen, deren weitere Entwicklung nicht eindeutig abzusehen ist, aber auch zufolge der in diesem Zusammenhang von der öffentlichen Hand bewirkten Kreditrestriktionen, gerade in Grenzfällen wie dem vorliegenden die Finanzierung von hohen Instandsetzungskosten nach dem problematisch sein kann. Von einer generellen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit für die Vermieter kann aber nicht die Rede sein. Es kann daher den Mietern bei einem völlig passiven Verhalten der Vermieter nicht verwehrt werden, von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch zu machen, zumal sie durch bedeutende finanzielle Aufwendungen den Weg hiezu geebnet haben. Auf der anderen Seite können sich die Vermieter über eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Verfügungsgewalt im Rahmen einer Hausinstandsetzung nicht mit Recht für beschwert erachten, weil diese Einschränkung ihrer Stellung als Hauseigentümer aus sachlichen Gründen im Gesetze vorgesehen ist. Gerade bei der Bedeckung der Kosten für die ordentliche Erhaltung des Hauses im Wege der Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz 2 und 3 MG kommt es, abgesehen von der labilen Kostenentwicklung, notwendigerweise auch auf die nicht immer verläßliche Prognose künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen in bezug auf die Erlangung von Fremdkapital und die taisächliche Vermietbarkeit der Objekte im Aufteilungszeitraum an. Insoweit haben die Vermieter daher auch eine allfällige Unsicherheit ihrer wirtschaftlichen Situation bezüglich des instandzusetzenden Hauses von vornherein in Kauf zu nehmen. Wenn sich allerdingsherausstellen sollte, daß die Finanzierung im erforderlichen Umfange undurchführbar sein sollte, weil unverhältnismäßig hohe Kostensteigerungen vorliegen oder eine hinlängliche Geldbeschaffung unmöglich ist, wird das Instandsetzungsprojekt ohne Mitwirkung der Hauseigentümer ohnehin auch nicht durch Ausschöpfung der in Paragraph 8, MG vorgesehenen Möglichkeiten zu verwirklichen sein.
Es war daher dem Revisionsrekurse der Antragsteller Folge zu geben und die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nach den §§ 7, 28 Abs. 2 MG zu verfügen, zumal hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind und den Mietern die Chance zur endgültigen Sanierung des Hauses und damit ihrer Bestandobjekte nur gewahrt werden kann, wenn nicht weitere Verzögerungen eine neuerlich veränderte Sachlage schaffen.Es war daher dem Revisionsrekurse der Antragsteller Folge zu geben und die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nach den Paragraphen 7, 28, Absatz 2, MG zu verfügen, zumal hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind und den Mietern die Chance zur endgültigen Sanierung des Hauses und damit ihrer Bestandobjekte nur gewahrt werden kann, wenn nicht weitere Verzögerungen eine neuerlich veränderte Sachlage schaffen.